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BGH Urteil vom 16.08.2006 – 2 StR 236/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 236/06

URTEIL

vom

16. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

die Richterinnen am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Roggenbuck,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 21. September 2005 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem

Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer zur Be-

währung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und Werter-

satzverfall in Höhe von 1.600 € angeordnet. Dagegen wendet sich die vom Ge-

neralbundesanwalt vertretene wirksam auf den Strafausspruch beschränkte

Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.

2

3

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Juli 2003 ein Kilogramm

Amphetamin zu einem Preis von 1.600 € verkauft. Wegen weiterer vom Gericht

festgestellter 48 Verkäufe von 50 g bzw. 100 g Amphetamin ist das Verfahren

nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Bei der Durchsuchung seiner Woh-

nung wurden u.a. mehrere funktionsfähige Schusswaffen sichergestellt. Hin-

sichtlich der Waffendelikte hatte die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung be-

reits bei der Anklageerhebung nach § 154 a StPO beschränkt.

4

Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des bewaffneten Han-

deltreibens (§ 30 a Abs. 3 BtMG) angenommen. Dabei hat es zu Gunsten ins-

besondere berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, durch den

Verlust seines Arbeitsplatzes aus der Bahn geworfen worden war, sich zwi-

schenzeitlich von den Drogen gelöst hat und in geordneten Verhältnissen lebt,

durch die erstmalige Hafterfahrung erheblich beeindruckt ist, teilweise gestän-

dig war und das Verfahren lange nicht gefördert worden ist, ohne dass den An-

geklagten daran ein Verschulden trifft. Die aufgefundenen Waffen seien nicht

zum Einsatz bei den Betäubungsmittelgeschäften bestimmt gewesen. Der An-

geklagte sei vielmehr Waffensammler. Andererseits hat es die Vielzahl der Waf-

fen, die große Menge des Amphetamins und die Tatsache, dass der Angeklagte

weitere Straftaten des gewerbsmäßigen Handeltreibens begangen hat, zu sei-

nen Lasten gewertet.

5

Die Strafrahmenwahl des Landgerichts und die konkrete Strafzumessung

sind nicht zu beanstanden. Entscheidend für das Vorliegen eines minder

schweren Falls ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das

gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersön-

lichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem

so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrah-

mens geboten erscheint. Dem Tatrichter obliegt es, im Rahmen einer Gesamt-

würdigung alle maßgeblichen Umstände, die - sei es, dass sie dem Tatgesche-

hen vorausgehen, ihm innewohnen, es begleiten oder ihm nachfolgen - in ob-

jektiver und subjektiver Hinsicht die Tat und die Person des Täters kennzeich-

nen, nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen. Das Ergebnis

seiner Würdigung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar. Es kann

nur dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft

sind, das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht lässt oder

die Strafe so weit nach oben oder nach unten abweicht, dass sie sich von ihrer

Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Das Landgericht hat - wie

die Revision einräumt - die wesentlichen Strafzumessungstatsachen gesehen

und gewürdigt. Seine Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die verhängte Strafe ist zwar sehr milde, unvertretbar milde ist sie nicht. Die

Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung erschöpfen sich in dem

Bestreben, die Strafzumessung des Landgerichts durch eine eigene Bewertung

- u.a. mit der unzulässigen Erwägung, strafschärfend sei zu berücksichtigen,

dass der Angeklagte nicht geständig war - zu ersetzen. Das kann die Revision

nicht begründen.

Rissing-van Saan Kuckein Otten

Roggenbuck Appl