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BGH Urteil vom 16.08.2006 – 2 StR 284/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
16. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
die Richterinnen am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Roggenbuck,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-
richts Kassel vom 13. März 2006 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Angeklagten K. hierdurch entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu erstatten.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Da-
gegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der
Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Sie wendet
sich insbesondere gegen die Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes, die
Annahme verminderter Schuldfähigkeit und die Bemessung der Strafe.
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Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
Nachdem es bereits zuvor zu einer von dem Mitangeklagten Ka.
provozierten körperlichen und verbalen Auseinandersetzung zwischen Ka.
und dem Zeugen W. gekommen war, suchte Ka. den Zeugen erneut
auf, um sich mit ihm zu schlagen. Begleitet wurde er von dem Angeklagten und
weiteren teilweise bewaffneten Personen aus dem Verwandten- und Freundes-
kreis, die ihm den Rücken frei halten sollten. Ka. betrat mit ein bis zwei
Personen der Gruppe das Grundstück, auf dem sich der Zeuge W. auf-
hielt, und griff diesen sofort an. Nunmehr versuchte der Geschädigte O. , der
Lebensgefährte der Mutter des Zeugen W. , die Eindringlinge zu verscheu-
chen und Ka. zu ergreifen, wurde daran jedoch durch den Angeklagten ge-
hindert, der ihn festhielt. In der sich anschließenden Auseinandersetzung zwi-
schen dem Zeugen O. und dem Angeklagten ergriff der Zeuge O. beide
Ohren des Angeklagten. Um sich aus diesem von ihm als sehr schmerzhaft
empfundenen Griff zu befreien, schlug der Angeklagte dem Zeugen mit einem
ausgefahrenen Teleskopstock zunächst gegen den Arm bzw. die Schulter und -
als der Zeuge nicht los ließ - sodann kräftig gegen die linke Stirn. Als der Zeuge
am Boden lag, versetzte er ihm noch mindestens einen weiteren Schlag mit
dem Teleskopstock gegen die rechte Stirn. Der Zeuge, der noch von zwei wei-
teren Personen der Gruppe geschlagen und gegen den Kopf getreten wurde,
erlitt lebensgefährliche Hirn- und Schädelverletzungen. Aufgrund seiner Hirnver-
letzungen hat er eine Wesensveränderung im Sinne einer erhöhten Reizbarkeit,
Vergesslichkeit und Interesselosigkeit erfahren. Er war zum Zeitpunkt der
Hauptverhandlung noch nicht wieder arbeitsfähig.
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1. Das Landgericht hat die Lebensgefährlichkeit der Tathandlung und die
Kenntnis des Angeklagten hiervon bejaht und dies auch als mögliches Anzei-
chen für einen Tötungsvorsatz erkannt und gewürdigt. Weitere für einen jeden-
falls bedingten Tötungsvorsatz sprechende Anhaltspunkte hat es jedoch nicht
festgestellt. Angesichts der weiteren vom Landgericht erörterten Umstände
- insbesondere die affektive Erregung des Angeklagten bei der Auseinanderset-
zung mit dem Geschädigten und das Fehlen eines Motivs für dessen Tötung -
ist die Annahme des Landgerichts, dass das - selbständig neben dem Wis-
senselement stehende - voluntative Vorsatzelement hier nicht gegeben war,
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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2. Auch die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit auf Grund
eines affektiven Ausnahmezustands hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung
stand. Das Landgericht hat nicht übersehen, dass eine affektive Erregung bei
den meisten vorsätzlichen Tötungsdelikten den Normalfall darstellt, ist aber auf
Grund einer Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gekommen, der Affekt habe
hier einen solchen Grad erreicht, dass er zu einer tiefgreifenden Bewusstseins-
störung im Sinne von §§ 20, 21 StGB geführt habe. Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin belegen die Urteilsgründe, dass das Landgericht die
hier in Betracht kommenden tatsächlichen Gesichtspunkte im Tatablauf und in
der Persönlichkeit des Angeklagten gesehen und erörtert hat.
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3. Auch soweit die Staatsanwaltschaft die Strafzumessungserwägungen
rügt, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf. Die Revision verkennt, dass bei der Be-
messung der Jugendstrafe nicht in erster Linie auf das Gewicht des Tatun-
rechts abzustellen ist, sondern die Jugendstrafe vorrangig nach erzieherischen
Gesichtspunkten zu bemessen ist.
Rissing-van Saan Kuckein Otten
Roggenbuck Appl