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BGH Beschluss vom 17.08.2006 – 3 StR 238/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 2006 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Itzehoe vom 20. Februar 2006
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im
Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen versuchten Betruges ver-
urteilt wird;
b) im Strafausspruch hinsichtlich Fall II. 1. der Urteilsgründe
und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer
Erpressung und wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer
anderweitig erkannten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur
Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte macht mit seiner Revision die Verlet-
zung formellen und materiellen Rechts geltend. Das Rechtsmittel ist hinsichtlich
des Schuldspruchs im Fall II. 1. begründet, im Übrigen ist die Revision unbe-
gründet.
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Im Fall II. 1. hat das Landgericht festgestellt: Der Angeklagte hat den
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Zeugen H. und B. vorgespiegelt, dass ein von Dritten beauftragtes
Killerkommando auf dem Weg zu ihnen sei, um sie umzubringen. Die Killer sei-
en durch Geschenke zu besänftigen. Er wolle das übernehmen. Hierfür benöti-
ge er 10.000 €, die ihm die Zeugen zahlen sollten. Tatsächlich beabsichtigte der
Angeklagte, das von ihm geforderte Geld für sich zu verwenden, um sich zu
bereichern. Die Zeugen kamen der Forderung nicht nach. Aufgrund dieses
Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen versuchter räuberi-
scher Erpressung verurteilt.
Zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus:
"Dieser Schuldspruch wird durch die Feststellungen nicht getragen, weil
sich aus ihnen nicht ergibt, dass der Angeklagte den Zeugen mit einer gegen-
wärtigen Gefahr im Sinne des § 255 StGB gedroht hat. Zum Begriff der Dro-
hung im Sinne der §§ 253, 255 StGB gehört zwar nicht, dass der Drohende an-
kündigt, er werde das in Aussicht gestellte Übel selbst verwirklichen. Wenn dies
aber durch einen Dritten geschehen soll, muss in dem Bedrohten die Vorstel-
lung geweckt werden, dass der Drohende den Dritten in der befürchteten Rich-
tung beeinflussen könne und - bei Nichtvornahme der geforderten Vermögens-
verfügung - auch wolle (BGHSt 7, 197, 198; Senat, StV 1996, 482; BGHR StGB
§ 253 Abs. 1 Drohung 3). Hier hingegen täuschte der Angeklagte vor, den Zeu-
gen helfen zu wollen, indem er mit den 'Killern' Kontakt aufnehmen und sie
durch Geschenke besänftigen wolle. Dadurch musste sich bei den Zeugen der
Schluss aufdrängen, dass der Angeklagte die Herbeiführung des Übels nicht
nur nicht wollte, sondern - im Interesse der Zeugen - zu verhindern bestrebt
war. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt indes den Tatbestand des versuch-
ten Betruges."
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Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern (§ 354 Abs. 1 StPO). Es
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ist auszuschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen
getroffen werden können, welche die Verurteilung wegen versuchter räuberi-
scher Erpressung rechtfertigen könnten. § 265 StPO steht der Änderung des
Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch bei einem entspre-
chenden Hinweis nicht anders hätte verteidigen können.
Da sich der Unrechtsgehalt der Tat als weniger schwerwiegend darstel-
len könnte, weil der durch den Angeklagten vorgespiegelten Drohung im Rah-
men eines Betruges ein minderes Gewicht zukommen könnte, hat der Senat
auch den Strafausspruch aufgehoben.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 16. August 2006 hat dem Senat bei
der Beratung vorgelegen.
Tolksdorf Miebach RiBGH Pfister ist urlaubs- bedingt an der Unter- zeichnung gehindert. Tolksdorf von Lienen Hubert