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BGH Beschluss vom 17.08.2006 – 3 StR 272/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 272/06

BESCHLUSS

vom

17. August 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. August 2006 gemäß

§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Osnabrück vom 15. März 2006 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten in den

Fällen II. 36 und 37 der Urteilsgründe (Diebstähle am

12./13. Juli 2005 im Anwesen A. in O. )

verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die

Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der

Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass die Angeklagten des Wohnungseinbruchsdiebstahls in

28 Fällen und des versuchten Wohnungseinbruchsdieb-

stahls in 18 Fällen schuldig sind.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

2

In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat die

Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-

geben.

Der Senat schließt angesichts der Vielzahl der abgeurteilten Taten aus,

dass das Landgericht ohne die jetzt entfallenen Schuld- und Einzelstrafaus-

sprüche auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Tolksdorf Miebach Pfister

von Lienen Hubert