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BGH Beschluss vom 17.08.2006 – 3 StR 272/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. August 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. August 2006 gemäß
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Osnabrück vom 15. März 2006 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten in den
Fällen II. 36 und 37 der Urteilsgründe (Diebstähle am
12./13. Juli 2005 im Anwesen A. in O. )
verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der
Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass die Angeklagten des Wohnungseinbruchsdiebstahls in
28 Fällen und des versuchten Wohnungseinbruchsdieb-
stahls in 18 Fällen schuldig sind.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
2
In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat die
Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-
geben.
Der Senat schließt angesichts der Vielzahl der abgeurteilten Taten aus,
dass das Landgericht ohne die jetzt entfallenen Schuld- und Einzelstrafaus-
sprüche auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Tolksdorf Miebach Pfister
von Lienen Hubert