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BGH Beschluss vom 17.08.2006 – 3 StR 279/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
17. August 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Duisburg vom 29. März 2006
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im
Fall II. 1. der Urteilsgründe statt der schweren räuberi-
schen Erpressung des Betruges und der Nötigung schul-
dig ist, sowie
b) im Ausspruch über die im Fall II. 1. der Urteilsgründe ver-
hängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung und Diebstahls in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-
ren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verlet-
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zung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtli-
chen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2
StPO).
Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpres-
sung gemäß §§ 253, 255, § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (Fall II. 1.
der Urteilsgründe) hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht Stand.
Nach den Feststellungen bestellte der heroinabhängige Angeklagte, der
seit etwa 10 Jahren arbeitslos war und von staatlicher Unterstützung lebte, ein
Taxi, nachdem er auf der Rückfahrt von Holland den Zug verlassen musste,
weil er keine Fahrkarte vorweisen konnte. Er ließ sich, obwohl er nicht zahlen
konnte, zu dem von dem Taxifahrer angegebenen Preis (60 bis 65 € bei einem
Rabatt von 10 %) von Viersen nach Duisburg fahren. Als der Fahrer am Ende
der Fahrt den Fahrpreis kassieren wollte, sagte ihm der Angeklagte, dass er
kein Geld habe. Auf die Ankündigung des Fahrers, er werde die Polizei rufen,
holte der Angeklagte einen wie eine Pistole aussehenden Gegenstand hervor
und richtete ihn "auf den Taxifahrer, um diesen dazu zu bringen, dass er den
Fahrpreis nicht weiter verlange". Aufgrund der Bedrohung mit der Scheinwaffe
forderte der Taxifahrer, der die Drohung ernst nahm und nicht einschätzen
konnte, ob es sich um eine scharfe Waffe handelte, den Fahrpreis nicht weiter
ein und ließ den Angeklagten das Taxi verlassen.
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Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen schwerer räuberi-
scher Erpressung nicht. Allerdings kann eine Erpressung auch dadurch began-
gen werden, dass der Täter das Tatopfer durch Drohung oder Gewalt dazu ver-
anlasst, auf die Geltendmachung einer Forderung zu verzichten, sei es durch
Unterlassen geeigneter Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung, sei es dadurch,
dass es (wie hier) duldet, dass sich der Täter entfernt, ohne seine Personalien
anzugeben. Der von dem Tatbestand vorausgesetzte Vermögensschaden tritt
in diesen Fällen aber nur ein, wenn die Forderung werthaltig ist. Wer auf die
Geltendmachung einer wertlosen, weil gänzlich uneinbringlichen Forderung ver-
zichtet, erleidet dadurch keinen Vermögensschaden. So liegen die Dinge hier.
Das Vermögen des Taxifahrers ist bereits dadurch geschädigt worden, dass er
den Angeklagten, obwohl dieser nicht zahlen konnte, abgeholt und von Viersen
nach Duisburg gefahren hat. Nach den zu den persönlichen Verhältnissen des
Angeklagten getroffenen Feststellungen spricht nichts dafür, dass nachträgliche
Bemühungen des Fahrers, den Fahrpreis - etwa auch gerichtlich - geltend zu
machen, irgendeine Aussicht auf Erfolg gehabt hätten. Unter diesen Umständen
hat der Angeklagte durch den Einsatz des Nötigungsmittels dem Vermögen des
Fahrers keinen Nachteil im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB - auch nicht im Sinne
einer Vertiefung des eingetretenen Schadens - zugefügt.
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Allerdings ergeben die Feststellungen des Landgerichts, dass der Ange-
klagte sich des Betrugs (§ 263 StGB) - durch die aufgrund Täuschung über die
Zahlungsfähigkeit erlangte Transportleistung - und der Nötigung (§ 240 StGB) -
durch den aufgezwungenen "Verzicht" auf die Personalienfeststellung - schuldig
gemacht hat.
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Da in einer neuerlichen Hauptverhandlung zu diesem Fall weitergehende
als die aus dem Urteil ersichtlichen Feststellungen nicht zu erwarten sind, ins-
besondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der neue Tatrichter
feststellen könnte, dass die Fahrpreisforderung des Taxifahrer doch werthaltig
war, hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den
Schuldspruch geändert. § 265 steht dem hier nicht entgegen, weil ausgeschlos-
sen ist, dass sich der Angeklagte nach einem entsprechenden Hinweis anders
als geschehen verteidigt hätte.
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Die Berichtigung des Schuldspruchs im Fall II. 1. der Urteilsgründe zieht
die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Mona-
ten sowie des Ausspruches über die Gesamtstrafe nach sich.
Der neue Tatrichter wird bei der Bemessung der Einzelstrafe für die Nö-
tigung auch Gelegenheit zu der Prüfung haben, ob ein (unbenannter) beson-
ders schwerer Fall des Delikts gemäß § 240 Abs. 4 Satz 1 StGB gegeben ist.
Tolksdorf Miebach RiBGH Pfister ist urlaubs-
bedingt an der Unter-
zeichnung gehindert.
Tolksdorf
von Lienen Hubert