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BGH Beschluss vom 17.08.2006 – 4 StR 224/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 224/06

BESCHLUSS

vom

17. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2006 gemäß

§§ 44 ff., 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Fristen zur

Begründung der Revision gegen das Urteil des Landge-

richts Bielefeld vom 6. Dezember 2005 und zur Stellung

des Wiedereinsetzungsantrags Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gewährt.

Damit ist der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts

vom 21. März 2006 gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil

wird als unbegründet verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die

Kosten der Wiedereinsetzung und die Kosten und Ausla-

gen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Gründe:

1

Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Frist zur Begründung der

Revision gegen das seiner Verteidigerin am 6. Februar 2006 zugestellte Urteil

und der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zu gewähren, da ihn, wie seine Verteidigerin vorgetragen und glaubhaft

gemacht hat, an der Versäumung der Fristen kein (Mit-)Verschulden trifft (§ 44

Satz 1 StPO).

2

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Biele-

feld vom 6. Dezember 2005, mit der er die Verletzung formellen und materiellen

Rechts rügt, wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils

auf Grund der Revisionsrechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible