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BGH Beschluss vom 21.08.2006 – II ZB 12/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. August 2006

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. August 2006

durch die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn, Caliebe und

Dr. Reichart

beschlossen:

I. Die als Gegenvorstellung anzusehende Eingabe der Kläger

vom 7. August 2006 gegen den Beschluss des Senats vom

17. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

II. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung gegen

die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbe-

schwerde wird verworfen.

III. Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des

13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. April 2006

wird verworfen.

IV. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den

Klägern auferlegt (§ 97 ZPO).

V. Wert des Beschwerdeverfahrens: 104.454,12 €

Gründe

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I. Die Gegenvorstellung der Kläger vom 7. August 2006 gibt zu einer Än-

derung des Senatsbeschlusses vom 17. Juli 2006 angesichts der Eindeutigkeit

der dort zugrunde gelegten Rechtslage keine Veranlassung.

II. Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des

13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. April 2006, mit dem die Be-

rufung der Kläger einstimmig nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen

worden ist, ist schon deshalb zu verwerfen, weil sie wegen der Unanfechtbar-

keit des Beschlusses nicht statthaft ist (§ 522 Abs. 3 ZPO; s. hierzu auch

BVerfG, Beschluss vom 5. August 2002 - BvR 1108/02, NJW 2003, 281).

Sie ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb

der nach § 575 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 1 ZPO verlän-

gerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

(§ 78 Abs. 1 ZPO) begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Der gegen diese Fristversäumung gerichtete Wiedereinsetzungsantrag

ist bereits deshalb ebenfalls zu verwerfen, weil auch dieser Antrag nicht von

einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden

ist (§§ 236, 238 Abs. 2 ZPO).

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III. Das Rechtsmittel der Kläger ist auch als außerordentliche Beschwer-

de wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrens-

grundrechten nicht (mehr) statthaft (BGHZ 150, 133).

Kurzwelly

Gehrlein

Strohn

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen:

LG Bonn, Entscheidung vom 23.02.2005 - 2 O 8/04 -

OLG Köln, Entscheidung vom 03.04.2006 - 13 U 55/05 -