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BGH Beschluss vom 22.08.2006 – 1 StR 382/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2006 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Stuttgart vom 7. April 2006 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Rüge der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs im Ableh-
nungsverfahren gemäß § 27 StPO bemerkt der Senat ergän-
zend:
Der Angeklagte hatte den Vorsitzenden der Strafkammer
wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die das Ab-
lehnungsgesuch zurückweisende Beschlusskammer legte ih-
rer Entscheidung Tatsachen über den Geschehensablauf in
der Hauptverhandlung zu Grunde, die nicht Gegenstand der
dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters waren, die
ihr jedoch von dem an der Entscheidung beteiligten Richter
am Landgericht H. als dessen eigene Wahrneh-
mungen als Berichterstatter vermittelt worden waren. Die
Revision beanstandet, dass ihr keine Gelegenheit gegeben
wurde, zu diesen Tatsachen Stellung zu nehmen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt schon im An-
satz nicht vor. Die Revision verkennt, dass das Gesetz ledig-
lich die Herbeiführung einer dienstlichen Äußerung des ab-
gelehnten Richters vorsieht (§ 26 Abs. 3 StPO), die zur Ge-
währung des rechtlichen Gehörs dem Antragsteller mitzutei-
len ist (BGHSt 23, 200, 203). Eine förmliche Beweisaufnah-
me über das Ablehnungsvorbringen findet hingegen nicht
statt. Es ist vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen des Ge-
richts überlassen, mit welchen Mitteln es sich Kenntnis von
dem Bestehen oder Nichtbestehen der maßgeblichen Tatsa-
chen verschaffen will (vgl. BGHSt 21, 334, 347). Haben sich
die Tatsachen vor dem selben Gericht ereignet, so kann die-
ses auf Grund eigener Wahrnehmungen ohne Weiteres die
Entscheidung treffen (Senat bei Holtz MDR 1972, 17). So
war es im vorliegenden Fall, da Richter am Landgericht
H. als Mitglied der Strafkammer den fraglichen
Vorgang miterlebt hatte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
VRiBGH Nack hat nach Beschlussfassung Wahl Boetticher Urlaub angetreten und ist an der Unterschrift gehindert. Wahl Kolz Elf