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BGH Urteil vom 23.08.2006 – 1 StR 266/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 266/06

URTEIL

vom

23. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof Schluckebier, Dr. Kolz, Hebenstreit, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin S. G. und des Nebenklägers J. Sa. ,

Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerinnen D. G. und L. Sa. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landge-

richts Würzburg vom 1. Dezember 2005 werden verworfen.

Die Nebenkläger tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem

Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Frei-

heitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren auf die Sach-

rüge gestützten Revisionen beanstanden vier Nebenkläger, dass die Strafkam-

mer das Vorliegen der Mordmerkmale der Heimtücke und der sonstigen niedri-

gen Beweggründe verneint hat. Den Revisionen muss der Erfolg versagt blei-

ben.

I.

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Am 2. Januar 2005 tötete der Angeklagte gegen 2.00 Uhr seine Ehefrau

in der ehelichen Wohnung. Zunächst würgte er sie. Dann schnitt er ihr mit ei-

nem Küchenmesser die beiden Halsblutgefäße und die Luftröhre durch.

1. Dies hatte folgenden Hintergrund:

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Im Jahre 1994 floh der Angeklagte aus dem Iran nach Deutschland. 1996

heiratete er eine entfernte, elf Jahre jüngere Verwandte im Wege der Fernhei-

rat. Die damals Achtzehnjährige folgte dem Angeklagten nach Deutschland.

1997 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Eine weitere Schwangerschaft im

Jahre 2000 wurde abgebrochen. Die Ehe war in die Krise geraten.

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Der Angeklagte vermochte nämlich nicht zu akzeptieren, dass sich seine

Ehefrau in Kleidung und Verhalten zunehmend dem - aus seiner Sicht zu frei-

zügigen - Leben in Deutschland anpasste. Eifersüchtig - ohne, dass er hierzu

hätte Anlass haben können -, kontrollierte er seine Frau umfassend. Wenn der

Angeklagte meinte, ein Fehlverhalten feststellen zu müssen, wurde er hand-

greiflich. Er schlug und würgte sie, einmal zerriss er ihre Kleider. In den Jahren

2000 und 2001 führte dies zu Strafanzeigen der Ehefrau, die sie wieder zurück-

nahm, nachdem der Angeklagte Besserung versprochen hatte. Im Mai 2004

erstattete sie erneut Strafanzeige wegen Körperverletzung und Vergewaltigung.

Der Angeklagte kam in Untersuchungshaft und verlor seinen Arbeitsplatz. Am

20. August 2004 wurde der Haftbefehl mangels dringenden Tatverdachts auf-

gehoben. Das Ermittlungsverfahren nahm aber seinen Fortgang. Zur Beurtei-

lung der Glaubwürdigkeit der Ehefrau wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben.

Der Angeklagte sah sich durch die Aufhebung des Haftbefehls aber bereits un-

eingeschränkt rehabilitiert. Nach der Haftentlassung bezeichnete er seine Ehe-

frau Bekannten gegenüber als "Hure"; er hasse seine Frau, weil sie ihn ins Ge-

fängnis gebracht habe. Er könne es nicht ertragen, wenn sie sich von ihm

scheiden lasse. Auch seiner Frau gegenüber äußerte er, er werde sie umbrin-

gen, wenn sie ihn verlasse.

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Im Juni 2004 hatte die Ehefrau Scheidungsantrag eingereicht. Die ge-

meinsame Wohnung war ihr zugewiesen worden. Der Angeklagte hatte nach

der Haftentlassung eine andere Wohnung bezogen. Er suchte aber weiterhin

Kontakt zu seiner Familie und lauerte seiner Ehefrau auf. Es kam dann alsbald

zu einvernehmlichen Treffen, zunächst außer Haus; schließlich besuchte die

Ehefrau den Angeklagten auch in seiner Wohnung, auch nachts. Ab Oktober

2004 hielt sich der Angeklagte zeitweise wieder in der früheren gemeinsamen

Wohnung auf. Anfang November 2004 wurde die Frau des Angeklagten von

ihm erneut schwanger. Auch diese Schwangerschaft wurde abgebrochen. Von

Ende November/Anfang Dezember an wohnte der Angeklagte wieder dauerhaft

bei seiner Ehefrau.

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In der zweiten Dezemberhälfte 2004 spitzte sich die Situation zu. Das

Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Ehefrau des Angeklagten wurde fertig ge-

stellt und attestierte ihren Angaben Glaubhaftigkeit. Und in den letzten Dezem-

bertagen erreichte den Angeklagten die Ladung zur Verhandlung über die

Scheidungsklage am 9. Februar 2005.

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2. Das Tatgeschehen in der Nacht vom 1. auf den 2. Januar 2005:

Am Abend des 1. Januar 2005 schaute die Familie im Wohnzimmer ge-

meinsam fern. Die Eltern lagerten auf einer großen Decke auf dem Fußboden.

Nachdem die Tochter zu Bett gegangen war, kam es über die Beziehung der

Eheleute zu einem Streit, der zunächst leise stattfand, um das Kind nicht auf-

zuwecken. Die Ehefrau bestand weiterhin auf der Scheidung, was der Ange-

klagte nicht akzeptieren wollte. Die Auseinandersetzung eskalierte gegen

2.00 Uhr (am 2. Januar 2005) derart, dass der wütende Angeklagte plötzlich

den Entschluss fasste, seine Frau zu töten. Neben ihrem Trennungs- und

Scheidungswunsch konnte er es nicht ertragen, dass sie gegen ihn den Vorwurf

der Vergewaltigung erhoben hatte und aufrechterhielt, weswegen er zweiein-

halb Monate im Gefängnis verbracht und seinen Arbeitsplatz verloren hatte. In

Ausführung dieses spontan gefassten Tötungsentschlusses würgte der körper-

lich überlegene Angeklagte seine liegende Frau mit Tötungsabsicht so kräftig,

dass die beiden oberen Kehlkopfhörner abbrachen und sie das Bewusstsein

verlor. Um sein Vorhaben "sicher" zu vollenden, holte er aus der Küche ein

Messer mit einer Klingenlänge von ca. 17 cm, faltete eine Decke zusammen,

damit die zu erwartende Blutung ihn und die Wohnung nicht zu stark verunrei-

nigte, und schnitt dann seiner Ehefrau die beiden Halsblutgefäße und die Luft-

röhre durch, wobei er zweimal ansetzte. Das Opfer verstarb etwa zehn Minuten

später infolge Erstickens durch Einatmen des Blutes und infolge Verblutens.

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Nachdem der Angeklagte festgestellt hatte, dass seine Ehefrau tot war,

deckte er sie mit Decken zu, versuchte vergebens seinen Bruder anzurufen,

telefonierte dann zehn Minuten lang mit seiner Schwester, die anschließend die

Polizei verständigte, weckte seine Tochter, verließ mit ihr das Haus und ver-

schloss die Haustür. Wenig später wurde er in seinem Fahrzeug festgenom-

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men.

3. Zu den Mordmerkmalen:

a) Die Strafkammer vermochte nicht festzustellen, dass der Angeklagte

heimtückisch handelte. Zum einen sah sie sich nicht in der Lage, das genaue

Vorgehen des Angeklagten vor und zu Beginn der Tat zu rekonstruieren. Zum

anderen habe dem Angeklagten jedenfalls hinsichtlich der äußeren Umstände

der Arg- und Wehrlosigkeit - so sie denn vorgelegen hätten - angesichts seines

psychischen Zustands das Ausnutzungsbewusstsein gefehlt. Eine bewusste

Instrumentalisierung der Situation habe nicht vorgelegen.

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b) Das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe verneinte die

Strafkammer, da aufgrund der differenziert zu sehenden Motivation des Ange-

klagten, die nicht allein in der Trennungsabsicht seiner Ehefrau ihre Grundlage

hatte, die Tat nicht auf sittlich tiefster Stufe einzuordnen sei. Hinzu komme,

dass beim Angeklagten nach der Tat suizidale Tendenzen festgestellt worden

seien, die Tat somit selbstzerstörerische Züge aufweise. Außerdem fehle es

auch insoweit am subjektiven Element. Wegen seiner Gemütslage sei der An-

geklagte zur Tatzeit nicht in der Lage gewesen, seine Gefühlsregungen ge-

danklich zu beherrschen und willentlich zu steuern.

II.

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Die Verneinung von Mordmerkmalen hält revisionsrechtlicher Überprü-

fung stand.

1. Zum Mordmerkmal der Heimtücke:

Den Revisionen ist einzuräumen, dass die bei der Sachverhaltsschilde-

rung (UA S. 9, 10) gewählten Formulierungen, wonach der körperlich überlege-

ne Angeklagte bei "plötzlich" und "spontan" gefasstem Tötungsentschluss seine

liegende Ehefrau so heftig würgte, dass die oberen Kehlkopfhörner abbrachen

und diese das Bewusstsein verlor, auf den ersten Blick nahe legen, dass die

Ehefrau vom Angriff des Angeklagten in einer hilflosen Lage überrascht wurde,

also arglos und schon deshalb zu einer Abwehr nicht mehr in der Lage war.

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Diese Darstellung muss jedoch im Gesamtzusammenhang der Urteils-

gründe gesehen werden. Die Betonung der unmittelbaren Umsetzung des Tat-

entschlusses soll ersichtlich lediglich unterstreichen, dass die Tötung nicht ge-

plant war. "Auch wenn er sich bereits längere Zeit zuvor gedanklich mit der Tö-

tung seiner Frau beschäftigt hatte, so erfolgte die Tat jedoch ohne Vorbereitung

plötzlich aus einer Situation heraus, ohne dass die Kammer feststellen konnte,

dass der Angeklagte einen Streit von vornherein zum Anlass nehmen wollte,

seine Frau zu töten" (UA S. 28). Demgegenüber hat die Strafkammer an ande-

rer Stelle betont, dass sie Feststellungen zum Geschehen vor und bei Beginn

des Angriffs des Angeklagten nicht zu treffen vermochte. Sie legte den zutref-

fenden rechtlichen Ansatz zugrunde, wonach ein Opfer auch dann arg- und

wehrlos ist, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, jenes aber

die drohende Gefahr erst im letzten Augenblick erkennt, so dass ihm keine

Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen. Um solches feststellen zu können,

"war jedoch das genaue Vorgehen des Angeklagten - insbesondere die Modali-

täten des Würgevorgangs - ... zu unklar. Es ist nicht bekannt, ob der Angriff des

Angeklagten auf den Hals des Opfers völlig unvermittelt kam oder ob noch die

Möglichkeit für dieses bestand, Hilfe zu rufen oder Abwehrbewegungen durch-

zuführen" (UA S. 26). Auch konnten keine näheren Feststellungen zum Würge-

angriff getroffen werden. Bei dieser unsicheren Tatsachenbasis ist es revisions-

rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer zu dem Ergebnis kam,

die Ausnutzung von Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers könne schon in objekti-

ver Hinsicht nicht mit dem erforderlichen Maß an Sicherheit festgestellt werden,

und deshalb das Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke verneinte.

2. Zum Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe:

Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass niedrige Beweggründe in der

Regel vorliegen, wenn die Verhinderung der Trennung seitens der Partnerin

Hauptmotiv der Tötung ist. Die Strafkammer sah hier aber ein facettenreicheres

Motivbündel. Der Angeklagte fühlte sich durch die aus seiner Sicht unschuldig

erlittene Untersuchungshaft zutiefst gekränkt und um seinen Arbeitsplatz ge-

bracht. Vor allem aber löste das ambivalente Verhalten der Ehefrau ein Wech-

selbad der Gefühle in ihm aus. Diese hatte zwar in ihren Worten nie Zweifel am

Fortbestand ihres Trennungsvorhabens gelassen. Ihrem Verhalten konnte der

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Angeklagte aber gegenläufige Signale entnehmen, wieder Hoffnung zu schöp-

fen, die dann bitter enttäuscht wurde. Tatauslösend war daher jedenfalls auch,

wie die Generalbundesanwältin schon in ihrer Antragsschrift ausführt, Enttäu-

schung und Verzweiflung. Wenn die Strafkammer unter diesen Voraussetzun-

gen die spontane Tötungshandlung des psychisch belasteten Angeklagten nicht

auf sittlich tiefster Stufe eingeordnet hat, so ist dies rechtsfehlerfrei und vom

Revisionsgericht hinzunehmen. Dass die Beschwerdeführer, die Nebenkläger,

dies anders sehen, ist verständlich, zumal eine andere Bewertung seitens des

Tatgerichts durchaus auch möglich gewesen wäre. Die allein auf die Überprü-

fung auf Rechtsfehler beschränkte revisionsrechtliche Entscheidung vermag

dies jedoch nicht zu ändern.

III.

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Die weitere - umfassende - Überprüfung des Urteils aufgrund der Sach-

rüge ergab auch sonst keinen hier durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten

oder zu Gunsten (§ 301 StPO entsprechend) des Angeklagten.

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Zwar haben die Beschwerdeführer zutreffend darauf hingewiesen, dass

die Strafkammer rechtsfehlerhaft strafmildernd berücksichtigt hat, "als Auslän-

der [sei der Angeklagte] besonders haftempfindlich, auch wenn er in Deutsch-

land Angehörige hat und die deutsche Sprache beherrscht" (vgl. BGHSt 43,

233). Auch die erlittene Untersuchungshaft hat die Strafkammer hier zu Unrecht

als strafmildernd bewertet (vgl. BGH NStZ 2005, 212; Urt. vom 29. Juni 2005 - 1

StR 149/05 - Umdr. S. 5, in StraFo 2005, 384 nicht abgedruckt; jeweils m.w.N.).

Zu Lasten des Angeklagten kann die Strafzumessung jedoch aufgrund einer

Revision der Nebenklage nicht angegangen werden (§ 400 Abs. 1 StPO).

Nack

Schluckebier

Kolz

Hebenstreit

Elf