Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 23.08.2006 – 1 StR 327/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2006 beschlos-
sen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäu-
mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil
des Landgerichts Augsburg vom 16. Februar 2006 Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-
teil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung
und seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
(zu 2.)
1
2
Der Angeklagte hat zwischen 2000 und 2004 „von Mitgliedern einer Ban-
de von Betäubungsmittelhändlern“ in 41 Fällen Kokain in Mengen zwischen
50 g und 100 g gekauft. Den überwiegenden Teil jeder Lieferung hat er selbst
verbraucht, mit dem Rest Handel getrieben.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte unter
Einbeziehung der in einem Strafbefehl des Amtsgerichts Nördlingen wegen fünf
Fällen der Hehlerei verhängten Strafen bei Auflösung der dort gebildeten, zur
Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten zu einer
(nachträglichen) Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ver-
urteilt.
3
4
5
6
7
Seine Revision ist auf die Sachrüge gestützt, die zum Strafausspruch
näher ausgeführt ist. Sie ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Schuldspruch ist ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-
ten.
2. Die Revision legt ein Konvolut von Internetausdrucken und Pressebe-
richten vor, die sich, so ihr Vortrag, auf die Verfahren gegen Mitglieder der ge-
nannten Bande beziehen. Obwohl deren Taten wesentlich schwerer wiegen
würden als die des Angeklagten, seien die meisten von ihnen sogar niedriger
als der Angeklagte bestraft worden. Wegen dieser rechtswidrigen Ungleichbe-
handlung könne der Strafausspruch gegen den Angeklagten keinen Bestand
haben. Weitgehend, wenn auch nicht ausschließlich, beschäftigt sich das hier-
auf bezogene Vorbringen mit dem Zeugen H. C. , der einer der Hauptlie-
feranten des Angeklagten war und der ihn in der Hauptverhandlung als Zeuge
massiv belastet hat.
3. Mit alledem kann die Revision keinen Erfolg haben.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Strafe für
jeden Mittäter, Teilnehmer oder sonst an einem Tatkomplex Beteiligten grund-
sätzlich nach dem Maß der jeweiligen individuellen Schuld zu bestimmen. Es
wäre rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht die Strafe allein im Hinblick auf die
Strafen bemessen würde, die in anderen Urteilen - sei es desselben Gerichts,
sei es eines anderen Gerichts - verhängt wurden (st. Rspr., vgl. nur BGH bei
Holtz MDR 1979, 986; BGHSt 28, 318, 323; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungs-
fehler 23; BGH NStZ-RR 1997, 196 f.; vgl. auch zusammenfassend G. Schäfer,
Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 477 ff. m. w. N.). Hieran hält der Senat
auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens fest. In anderen Urteilen
verhängte Strafen führen zu keiner, wie auch immer beschaffenen, rechtlichen
Bindung des Gerichts bei der Strafzumessung.
8
b) Dies hindert das Gericht freilich nicht, die Höhe anderweit verhängter
Strafen mit in die Strafzumessungserwägungen einfließen zu lassen (vgl. BGH
aaO; Schäfer aaO). Daraus folgt jedoch nicht, dass dieser mögliche Strafzu-
messungsgesichtspunkt aus Rechtsgründen als bestimmend (§ 267 Abs. 3 Satz
1 StPO) anzusehen und daher ausdrücklich zu erörtern wäre. Die Erörterung
sämtlicher vorstellbarer Strafzumessungsgesichtspunkte ist nicht möglich und
daher auch nicht geboten (st. Rspr., vgl. d. N. b. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl.
§ 46 Rdn. 106).
9
c) Die Generalbundesanwältin hat in diesem Zusammenhang auf die
Möglichkeit hingewiesen, eine auf die Behauptung der Verletzung der Gleich-
mäßigkeit des Strafens gestützte Verfahrensrüge zu erheben, wobei zumindest
die anderweit ergangenen Urteile und deren Gründe vorzutragen seien. Zum
Beleg hat sie sich auf BGH wistra 2001, 57, 58 berufen, wo freilich zugleich
hervorgehoben ist, dass „primär ... für jeden <Angeklagten> die Strafe aus der
Sache selbst gefunden werden“ muss. Ob eine solche Verfahrensrüge über-
haupt Erfolg haben könnte, und unter welchen jedenfalls ungewöhnlichen Um-
ständen des Einzelfalls dies gegebenenfalls (allenfalls ausnahmsweise) der Fall
sein könnte, braucht der Senat aber nicht zu prüfen, da es hier selbst an dem
Vortrag der Gründe der anderweitigen Urteile fehlt.
10
d) Auf den dementsprechend zutreffenden Hinweis der Generalbundes-
anwältin hat die Revision erwidert (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO), damit werde ihr
Unmögliches abverlangt. Die in Rede stehenden Bandenmitglieder seien keine
Mittäter des Angeklagten i. S. d. § 25 Abs. 2 StGB und auch nicht in demselben
Verfahren wie der Angeklagte verfolgt und abgeurteilt worden. Deshalb könne
sie aus Rechtsgründen die Akten jener Verfahren nicht einsehen.
11
Dies trifft nicht zu, wie sich aus § 475 StPO ergibt. Die Annahme eines
berechtigten Interesses i. S. d. § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO kann sich im Einzelfall
auch aus Notwendigkeiten (der Vorbereitung) einer Strafverteidigung ergeben
(vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 475 Rdn. 5), zumal bei einem
inneren Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Verfahren.
12
Die von der Revision zum Beleg ihrer Auffassung herangezogene Ent-
scheidung OLG Hamm StV 1993, 299 ff. ergibt nichts anderes. Abgesehen da-
von, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung §§ 474 ff. StPO noch nicht galten
- das Achte Buch der StPO beruht auf einem Gesetz vom 2. August 2000
(BGBl. I S. 1253) -, heißt es auch dort schon, es komme „auch für einen Nicht-
verfahrensbeteiligten die Möglichkeit einer Akteneinsicht in Betracht“ (OLG
Hamm aaO, 301).
13
e) Im Übrigen bemerkt der Senat, dass selbst dann, wenn der rechtliche
Ausgangspunkt der Revision zuträfe - was nicht der Fall ist -, hier keine An-
haltspunkte für eine unvertretbare Relation zwischen der gegen den Angeklag-
ten verhängten Strafe einerseits und den von der Revision genannten übrigen
Strafen erkennbar sind.
14
(1) Die Strafkammer hat sich in den Urteilsgründen eingehend mit der
Glaubwürdigkeit des Zeugen H. C. befasst. Aus den in diesem Zu-
sammenhang getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass er über rund sieben
Jahre und in weit größerem Umfang als der Angeklagte mit Rauschgift Handel
getrieben hat; dies untermauert der Revisionsvortrag, soweit er hierzu aus den
Akten des vorliegenden Verfahrens referiert. Die Urteilsgründe ergeben jedoch
auch, dass H. C. ohne sein eigenes, für die Behörden überraschendes
Geständnis nur Rauschgifthandel über einen Zeitraum von weniger als drei Mo-
naten nachzuweisen gewesen wäre, also nur ein geringer Bruchteil der tatsäch-
lich von ihm begangenen Taten. Er hat zahlreiche weitere Tatbeteiligte genannt,
deren Verstrickung in Rauschgiftkriminalität den Behörden nicht oder jedenfalls
nicht in diesem Umfang bekannt war. Sämtliche seiner Angaben haben sich als
zutreffend erwiesen. In die gleiche Richtung deutet auch ein von der Revision
vorgelegter Zeitungsartikel. Danach sei es nur durch die detaillierten Angaben
möglich gewesen, „in das weitere Dickicht vorzustoßen“. Insgesamt habe das
Verfahren „ein riesiges Ausmaß“ angenommen, es seien fast 40 Haftbefehle
ergangen.
15
Demgegenüber hat der Angeklagte die von ihm begangenen Taten nur
zum Teil eingeräumt, seine Angaben waren teilweise „widersprüchlich und in-
konstant“ und der „jeweiligen Beweissituation angepasst“. Soweit er Abnehmer
belastet hat, waren seine Angaben überwiegend
„vage“ und
„unzu-
reichend“, und nur in Teilen wenigstens als „Aufklärungsbemühen“ zu werten.
Tragfähig waren letztlich nur Angaben über den Verkauf von (insgesamt) 50 g
Kokain an einen Abnehmer im Lauf des Jahres 2003, die schon vorhandene
polizeiliche Erkenntnisse „sicherer“ machten.
16
Angesichts der großen Bedeutung von Geständnissen und tragfähigen
Angaben über andere Tatbeteiligte für die Bekämpfung von Rauschgiftkriminali-
tät erscheint es daher nachvollziehbar und jedenfalls nicht sachwidrig, dass der
Angeklagte einerseits und H. C. (5 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe) anderer-
seits hinsichtlich der Rauschgiftdelikte in etwa ähnlich bestraft wurden.
17
(2) Mit den anderen von der Revision aufgeführten Bandenmitgliedern,
z. B. mit Ce. C. , dem Bruder des H. C. , befasst sich das ange-
fochtene Urteil entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung für die Verurteilung
des Angeklagten nicht oder nicht so intensiv wie mit H. C. . Es liegt
aber nahe, dass für sie Ähnliches gilt wie bezüglich H. C. , jedenfalls
werden in dem bereits genannten Artikel die Angaben des Kopfs der Bande, die
seines Bruders und die eines anderen Bandenmitglieds als gleichartig geschil-
dert. In einem anderen von der Revision vorgelegten Artikel heißt es, dass „etli-
che ... Mitglieder der Drogenbande mit recht niedrigen Strafen davongekommen
(waren), weil sie Mittäter verraten hatten“.
18
4. Auch im Übrigen ist der Strafausspruch ohne durchgreifenden Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten. Dies gilt auch hinsichtlich der nachträgli-
chen Gesamtstrafe. Die Strafkammer hielt ausweislich der Urteilsgründe an sich
eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten für
angemessen. Diese Strafe hat sie dann im Hinblick auf den gebotenen Aus-
gleich für die vom Angeklagten in der einbezogenen Sache erbrachten Bewäh-
rungsleistungen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 StGB) um drei Monate
ermäßigt. Dabei hat sie - wie sie selbst in den Urteilsgründen ausführt, in Folge
eines Versehens - nicht berücksichtigt, dass dieser Ausgleich nicht durch eine
Herabsetzung der Gesamtstrafe vorzunehmen ist, sondern durch eine (in den
Urteilstenor
aufzunehmende)
die
Strafvollstreckung
verkürzende
Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe (st. Rspr. seit BGHSt 36, 378). Es ist
hier jedoch ausgeschlossen, dass der Angeklagte durch den aufgezeigten
Mangel beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2002 - 2 StR
422/02).
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Elf