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BGH Beschluss vom 23.08.2006 – 5 StR 105/06

5. Strafsenat

5 StR 105/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. August 2006 in der Strafsache gegen

wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2006

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 30. November 2005 wird nach

§ 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufge-

hoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Zuwiderhand-

lung gegen Sanktionsmaßnahmen des Sicherheitsrates der Vereinten Natio-

nen“ in 317 Fällen, davon in 288 Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß ge-

gen das Kreditwesengesetz, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem

Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

I.

2

Der Angeklagte war nach den Urteilsfeststellungen 1999 aus

dem Irak geflohen und holte im September 2001 seine Ehefrau mitsamt den

vier Kindern nach Deutschland. Der Angeklagte nahm im Zeitraum Dezem-

ber 2000 bis zum 21. Mai 2003 Banküberweisungen von Exilirakern entge-

gen, um die Beträge über jordanische Geschäftspartner, später auch über

das in Australien ansässige Unternehmen seines Bruders an im Irak ansäs-

sige hilfsbedürftige Familienangehörige und Bekannte der Geldgeber weiter-

zutransferieren, obwohl er dazu nicht die außenwirtschafts- und bankenauf-

sichtsrechtliche Genehmigung hatte. Dem Angeklagten war das vom Sicher-

heitsrat der Vereinten Nationen beschlossene Irak-Embargo einschließlich

des Verbots von Geldüberweisungen bekannt. Er meinte jedoch, Zahlungen

aus humanitären Gründen fielen nicht unter die Embargobestimmungen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts kannte er weder die Genehmi-

gungspflicht entsprechender Zahlungen noch wusste er, dass hierfür eine

Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erforderlich war. Der Angeklagte

vereinnahmte für die Überweisungen überwiegend Provisionen um 5 %, die

er mit seinen jordanischen Geschäftspartnern teilte. Die Provisionszahlun-

gen, die durchschnittlich monatlich 250 € betrugen, gab er in seinen Steuer-

erklärungen an.

3

Das Landgericht hat die 317 Zahlungsaufträge als Verstoß ge-

gen § 34 Abs. 4 AWG, § 69e Abs. 2 Buchstabe c AWV a. F. gewertet und in

den 288 Fällen, in denen der Angeklagte eine Provision vereinnahmte, einen

tateinheitlichen Verstoß gegen § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs.

1a Nr. 6 KWG angenommen. Es hat vor allem mit Blick auf die professionelle

und gewerbsmäßige Organisation des Geldtransfers, die fehlende Genehmi-

gungsfähigkeit und den zusätzlichen Verstoß gegen das KWG die Annahme

minder schwerer Fälle (§ 34 Abs. 4 Satz 2 AWG) durchgängig verneint. Auf

der Grundlage des als vermeidbar gewerteten Verbotsirrtums des Angeklag-

ten hat das Landgericht den Strafrahmen des § 34 Abs. 4 Satz 1 AWG nach

§ 17 Satz 2, § 49 StGB gemildert und Einzelfreiheitsstrafen von sieben Mo-

naten bis elf Monaten verhängt.

II.

4

1. Die Überprüfung des Urteils hat bezüglich des Schuld-

spruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

5

a) Die Vorschrift des Art. 69e Abs. 2 Buchstabe c AWV a. F.,

die die Blankettnorm des § 34 Abs. 4 AWG ausfüllte, galt noch zum Zeitpunkt

der letzten Tatbegehung. Der Umstand, dass Art. 69e AWV mit Wirkung zum

27. August 2003 durch Art. 1 Nr. 2, Art. 2 der 60. Verordnung zur Änderung

der Außenwirtschaftsverordnung (Bundesanzeiger Nr. 158 vom 26. Au-

gust 2003, S. 19421) aufgehoben wurde, um damit die Resolution 1482/2003

des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Mai 2003 umzusetzen,

und damit auch die Strafbarkeit eines gegen dieses Verbot verstoßenden

Verhaltens entfallen ist, beseitigt die Strafbarkeit nicht rückwirkend. Handlun-

gen, die zu dem Zeitpunkt begangen wurden, in dem das Verbot noch galt,

bleiben deshalb strafbar. Die Verbotsnormen, die der Blankettstraftatbestand

aufgenommen hat, sind Zeitgesetze im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 StGB

(vgl. BGH StV 1999, 26 für das von Art. 69k AWV a. F. erfasste Serbien-

Embargo). Nach dem Wortlaut und der Zielrichtung der Verbotsnorm des

§ 69e AWV sollte das auf Nr. 4 der vom Sicherheitsrat der Vereinten Natio-

nen am 6. August 1990 beschlossenen Resolution 661/1990 beruhende Irak-

Finanzembargo durchgesetzt werden. Daran knüpft die Strafbewehrung des

§ 34 Abs. 4 AWG an, die den Embargoverstoß als kriminelles Unrecht unter

Strafe stellt. Der Zweck der Norm erfordert es deshalb, den Verstoß gegen

das Embargo auch dann unter Strafe zu stellen, wenn das Embargo – wie

hier – wegen der Veränderung der politischen Rahmenbedingungen wegfällt.

Die Übertragung von Vermögenswerten sowie sämtliche Zahlungen in den

Irak blieben danach grundsätzlich strafbewehrt und waren nur aufgrund einer

Genehmigung zulässig.

6

b) Den Irrtum des Angeklagten über das Erlaubtsein seiner

Zahlungen aus humanitären Gründen hat das Landgericht zutreffend als

Verbotsirrtum und nicht als Tatbestandsirrtum gewertet. Bei den Vorschriften

der § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. § 69e Abs. 2 Buchstabe c AWV handelte es sich

um ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt. Zahlungen in den Irak

wurden grundsätzlich als sozialwidrig erachtet und sollten nur im Ausnahme-

fall erlaubt sein. Irrt sich der Angeklagte, der von dem Embargo im Grundsatz

Kenntnis hat, über dessen rechtliche Reichweite, unterliegt er einem Sub-

sumtionsirrtum, der den Vorsatz unberührt lässt (BGHR AWG § 34 UN-

Embargo 5; vgl. auch BGH wistra 1995, 306, 307). So liegt es hier. Der An-

geklagte wusste um das generelle Zahlungsverbot und legte lediglich dieses

Verbot zu seinen Gunsten falsch aus.

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2. Allerdings hält die Strafzumessung der rechtlichen Nachprü-

fung nicht stand. Das Landgericht hat trotz ganz erheblicher mildernder Ge-

sichtspunkte – die überwiegend geringen Zahlungen dienten humanitären

Zwecken, der vertypte Milderungsgrund des § 17 Satz 2 StGB lag vor, der

geständige Angeklagte ist bislang unbestraft – die Annahme minder schwe-

rer Fälle abgelehnt. Die dafür gegebene Begründung lässt besorgen, dass

das Landgericht dem Angeklagten in unzulässiger Weise das Nichtvorliegen

eines Milderungsgrundes (kein bloßer Formalverstoß mangels Genehmi-

gungsfähigkeit) zur Last gelegt und zudem nicht bedacht hat, dass der ganz

erhebliche Milderungsgrund des humanitären Hintergrunds nicht durch die

professionelle und geschäftsmäßige Abwicklung des Zahlungsflusses ent-

wertet wird. Hinzu kommt, dass das UN-Embargo, wie ausgeführt, seit meh-

reren Jahren aufgehoben ist und auch ein weiterer Verstoß des irakischen

Angeklagten gegen ein derartiges Embargo eher fern liegt.

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3. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der

Gesamtstrafe nach sich. Die Feststellungen können bei dem hier allein vor-

liegenden Wertungsfehler insgesamt bestehen bleiben. Das neue Tatgericht

wird auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen die Einzelstra-

fen und die Gesamtstrafe neu festzusetzen haben. Darüber hinaus darf es

seiner neuen Bewertung etwa zu treffende weitere, hierzu nicht in Wider-

spruch stehende Feststellungen zugrunde legen.

Häger Gerhardt Raum

Brause Jäger