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BGH Urteil vom 23.08.2006 – 5 StR 151/06

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 23. August 2006 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Au-

gust 2006, an der teilgenommen haben:

Richter Häger als Vorsitzender,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Dr. Jäger

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

Rechtsanwalt G.

Rechtsanwältin P.

Justizangestellte

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger für den Angeklagten D. ,

als Verteidigerin für den Angeklagten N. ,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ange-

klagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin

vom 20. Oktober 2005 werden verworfen.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel der

Staatsanwaltschaft und die hierdurch den Angeklagten

entstandenen notwendigen Auslagen. Die Angeklagten

tragen die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel und die

hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Ne-

benkläger.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Kör-

perverletzung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und

in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Freiheitsberaubung jeweils zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hierge-

gen richten sich die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revi-

sionen der Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sach-

rüge, dass die Angeklagten im Fall zum Nachteil des Geschädigten Ge.

nicht auch wegen versuchten Totschlags verurteilt worden sind. Sämtliche

Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I.

2

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen

getroffen:

3

Die Angeklagten waren im Bereich der gewerbsmäßigen Pros-

titution tätig, indem sie osteuropäische Ausländerinnen, die zu einem dauer-

haften Aufenthalt und zu einer Arbeitsaufnahme in Deutschland nicht berech-

tigt waren, zur Einreise verhalfen und ihnen sodann Wohnungen zur Aus-

übung der Prostitution zur Verfügung stellten. Für die Bereitstellung der

Räumlichkeiten mussten die Frauen ein nach Tagen bemessenes Entgelt

zahlen.

4

In einem der Häuser, die der Angeklagte N. angemietet

hatte, war es im Frühjahr und Sommer 2003 zu insgesamt drei Überfällen auf

die dort tätigen Prostituierten gekommen, wobei jeweils eine Gruppe von

russisch sprechenden Männern die Frauen unter Androhung von Gewalt zu

sexuellen Handlungen gezwungen und ihnen außerdem ihre Einnahmen ge-

stohlen hatten. Nach diesen Vorfällen waren die Frauen nicht mehr bereit,

ohne Personenschutz weiterzuarbeiten, so dass den Angeklagten ein partiel-

ler Wegfall ihres Einkommens drohte. Diese hielten es jedoch nicht für rat-

sam, die Polizei einzuschalten, weil dann möglicherweise bekannt geworden

wäre, dass sie Ausländerinnen einschleusen. Stattdessen stellten sie eigene

Ermittlungen an, die jedoch erfolglos blieben. Nach dem letzten Vorfall am

5. Juli 2003 übernachtete der Angeklagte D. drei Tage in dem Haus,

um im Falle eines erneuten Übergriffs eingreifen zu können. In der Nacht

zum 11. Juli 2003, als keiner der Angeklagten anwesend war, fand dann ein

vierter Überfall auf die Frauen statt.

5

Daraufhin trafen sich die Angeklagten mit dem gesondert ver-

folgten S. , um über das weitere Vorgehen zu beraten. D

nahm am 11. Juli 2003 telefonisch mit einem Bekannten in Litauen Kontakt

auf, der ihm einen kräftigen jungen Mann für Schutzdienste vermitteln sollte.

Sein Ansprechpartner war nicht in der Lage, den gewünschten Vermittlungs-

dienst sofort zu leisten; er versprach jedoch, sich umzusehen. Für die Über-

gangszeit beschlossen die Angeklagten und S. , die folgenden Nächte in

dem Haus zu verbringen, um weitere Übergriffe gegebenenfalls mit Gewalt

zu unterbinden. Zu diesem Zweck bewaffneten sie sich mit Baseballschlä-

gern und mehreren starken Kanthölzern von ca. 1 m Länge.

6

Derart bewaffnet, verbrachten die Angeklagten – vermutlich

mit S. – die Nacht zum 13. Juli 2003 in dem fraglichen Haus. Gegen

22 Uhr erschienen u. a. die Zeugen B. , Ge. , Sa. und U. ,

um sexuelle Dienste der anwesenden Prostituierten mit Drohung und notfalls

auch mit Gewalt zu erzwingen. Zunächst verschaffte sich B. durch Vorhal-

ten einer Waffe Einlass in das Haus, während seine Komplizen draußen

noch abwarteten. Als B. das erste Stockwerk, wo das Bordell betrieben

wurde, erreicht hatte, stürmten die Angeklagten und der unbekannte Mittäter

auf ihn zu und schlugen mit den Baseballschlägern und den Kanthölzern auf

ihn ein, so dass ihm die mitgeführte Waffe aus der Hand fiel. Er stürzte zu

Boden, wo er über einen Zeitraum von etwa zwei bis höchstens fünf Minuten

weiter mit den Baseballschlägern und den Kanthölzern misshandelt wurde.

Die Angeklagten wollten den Zeugen demütigen und ihm erhebliche Schmer-

zen zufügen, ihn jedoch nicht töten. Anschließend fesselten sie seine Hände

auf dem Rücken und zerschnitten seine Oberbekleidung, wobei sie ihn weiter

beschimpften und bedrohten.

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Sodann liefen sie auf die Straße, um den dort vermuteten

Komplizen B. s ebenfalls eine Lektion zu erteilen. Bis auf Ge. , der

erheblich angetrunken und durch eine frühere Verletzung beeinträchtigt war,

konnten alle anderen fliehen. Als die Angeklagten und der unbekannte Dritte

den Zeugen Ge. eingeholt hatten, schlugen sie mit ihren Schlagwerkzeu-

gen gegen Kopf und Körper des Zeugen, so dass dieser schwer verletzt zu

Boden fiel und zeitweise das Bewusstsein verlor. Gleichwohl misshandelten

sie ihn weiter, brachten ihm auch oberflächliche Stich- und Schnittverletzun-

gen bei und zerschnitten seine Oberbekleidung, wobei sie ihn weiter be-

schimpften und bedrohten. Dabei nahmen beide Angeklagte in Kauf, dass

der Zeuge infolge der exzessiven Gewaltanwendung schwerste und auch

tödliche Verletzungen davontragen könnte. Als die Angeklagten meinten,

dem Zeugen einen ausreichenden Denkzettel verpasst zu haben, ließen sie

von ihm ab und entfernten sich. Die dem Zeugen zugefügten Verletzungen

waren objektiv nicht geeignet, bei Ausbleiben einer ärztlichen Behandlung

den Tod des Zeugen herbeizuführen. Dass die Angeklagten ein Versterben

des Zeugen als Folge seiner Verletzungen auch nur für möglich gehalten

hätten, konnte nicht festgestellt werden.

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Das Landgericht hat die Gewalttätigkeiten gegenüber B.

und Ge. jeweils als gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224

Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB gewertet. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil des

Zeugen Ge. ist es bei Ausführung der Verletzungshandlungen im Blick

auf die Beschaffenheit der Schlagwerkzeuge, der Heftigkeit und der fehlen-

den Kontrollierbarkeit der Schläge sowie der Dauer des Angriffs von einem

bedingten Tötungsvorsatz ausgegangen. Es hat jedoch einen strafbefreien-

den Rücktritt vom Versuch des Tötungsdelikts im Sinne des § 24 StGB an-

genommen, da die Angeklagten nach einiger Zeit – und noch vor Eintreffen

der Polizei – von dem Zeugen abgelassen hätten. Zugunsten der Angeklag-

ten sei davon auszugehen, dass die Angeklagten in der – zutreffenden – An-

nahme gehandelt hätten, dass der Zeuge zwar verletzt, sein Leben durch die

Verletzungen

aber nicht bedroht sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten irrtümlich

von einer Lebensgefahr ausgegangen seien, bestünden nicht.

II.

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Revisionen der Staatsanwaltschaft

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind unbegründet.

Die Auffassung des Landgerichts, unter Zugrundelegung des

Zweifelssatzes sei nach einer Gesamtschau von einem unbeendeten Ver-

such auszugehen, begegnet letztlich keinen durchgreifenden Bedenken.

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Zutreffend weist die Beschwerdeführerin zwar darauf hin, dass

bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen an die für

die Annahme eines unbeendeten Versuchs erforderlichen Voraussetzungen

strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGHSt 39, 221, 231; Trönd-

le/Fischer, StGB 53. Aufl. § 24 Rdn. 16 m.w.N.). Dabei ist auch unerheblich,

dass die Misshandlungen hier tatsächlich objektiv keine Lebensgefahr zur

Folge hatten, weil ein beendeter Versuch auch dann angenommen werden

kann, wenn der Täter den Erfolgseintritt in Verkennung der tatsächlichen Un-

geeignetheit der Handlung für möglich hält. Das Landgericht meint jedoch,

dass Anhaltspunkte für eine entsprechende Fehlvorstellung der – die Tat

bestreitenden – Angeklagten nicht bestünden. Zu ihren Gunsten sei nach

einer Gesamtabwägung davon auszugehen, dass sie Erfahrung mit der

Auswirkung von Schlagverletzungen gehabt und den tatsächlichen Gesche-

hensablauf jedenfalls beobachtend soweit kontrolliert hätten, dass sie nicht

zu dem Schluss gelangt seien, die Verletzungen seien lebensbedrohlich.

Diese Schlussfolgerung des Landgerichts ist noch tragfähig begründet.

13

Die Strafkammer setzt sich damit auch nicht in Widerspruch zu

ihren Feststellungen zum Vorliegen des bedingten Tötungsvorsatzes. Die

Vorstellung, die sich ein Täter bei der Tatbegehung über die Gefährlichkeit

seines Tuns macht, ist in erster Linie für die Frage des Vorsatzes von Bedeu-

tung. Hiervon zu unterscheiden ist das aufgrund einer Gesamtbetrachtung

festgestellte Vorstellungsbild des Täters im Moment des Absehens von der

weiteren Tatausführung im Hinblick auf die zu erwartenden Folgen seines

bisherigen Tuns.

14

Dass sich das Landgericht vor dem Hintergrund eines nur be-

dingten Tötungsvorsatzes und der objektiv nicht gegebenen Lebensgefahr

keine sichere Überzeugung von einem den strafbefreienden Rücktritt aus-

schließenden Vorstellungsbild der Angeklagten zu verschaffen vermochte, ist

letztlich noch nicht zu beanstanden. Dass eine andere tatrichterliche Würdi-

gung

ebensogut möglich gewesen wäre, hier möglicherweise näher gelegen hätte,

begründet keinen Rechtsfehler.

III.

Revision des Angeklagten D.

Die Revision des Angeklagten D. ist unbegründet.

1. Die Verfahrensrügen bezeichnen die den angeblichen Man-

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gel begründenden Tatsachen nicht vollständig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO)

und sind daher unzulässig. Soweit dieser Angeklagte rügt, dass die Zeugin

Sc. wieder abgeladen wurde, teilt die Revision schon den Inhalt

der zur Begründung der Rüge in Bezug genommenen „Verfügung des Land-

gerichts vom 18. Oktober 2005“ nicht mit. Hinsichtlich der Beweisantragsrüge

referiert die Revision weder den Inhalt des zwar hilfsweise gestellten, aber

noch in der Hauptverhandlung beschiedenen Antrags noch den Inhalt des

ablehnenden Beschlusses. Mit Blick auf die Rüge einer unzulässigen Ver-

wertung von Erkenntnissen aus einer Telefonüberwachung fehlt es schon an

der Angabe, dass rechtzeitig Widerspruch gegen die Verwertung erhoben

wurde und wie das Landgericht auf diesen etwaigen Widerspruch reagiert

hat.

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2. Die Überprüfung des Urteils auf die nicht näher ausgeführte

Sachrüge hat keinen diesen Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf-

gedeckt.

IV.

19

Revision des Angeklagten N.

20

det.

Die Revision des Angeklagten N. ist ebenfalls unbegrün-

21

1. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg. Bedenken gegen

ihre Zulässigkeit ergeben sich bereits daraus, dass die Revisionsbegründung

einen klar strukturierten Vortrag und eine erkennbare Unterscheidung zwi-

schen Revisionsvortrag und zum Teil wahllos eingestreutem Akteninhalt

vermissen lässt.

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a) Zweifel an der Zulässigkeit der Verfahrensrüge bezüglich

der verwerteten Telefonüberwachung ergeben sich zudem aus Folgendem:

Aus dem auszugsweise der Revisionsbegründung beigefügten Hauptver-

handlungsprotokoll vom 25. Juli 2005 (Bl. 481 d. A., S. 5 der Revisionsbe-

gründung) ergibt sich die Anordnung des Vorsitzenden zur Verlesung einer

Vielzahl von Telefonüberwachungsprotokollen, eines ärztlichen Gutachtens

sowie zweier Urteile. Im Anschluss vermerkt das Protokoll: „Die Verfahrens-

beteiligten erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Sie stellten sich die-

sen Verlesungen nicht entgegen.“ Sodann folgt der Beginn der Protokollie-

rung einer Zeugenaussage. Seite 6 der Revisionsbegründung besteht dann

aus einem weiteren Auszug aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, und zwar

Bl. 486 d. A. Hiernach stellte die Verteidigerin des Angeklagten N. ei-

nen Beweisantrag und erhob auf Befragen, „ob gegen die Verlesung der

TKÜ-Protokolle Bedenken bestehen“, Einwände und begründete diese. Ohne

Kenntnis des Inhalts der Protokollseiten 482 bis 485, welche die Revisions-

begründung nicht mitteilt, vermag der Senat schon nicht zu erkennen, ob sich

der auf Bl. 486 protokollierte Widerspruch auf die auf Bl. 481 angeordnete

Verlesung bezieht und ob der Widerspruch gegebenenfalls rechtzeitig erho-

ben wurde.

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Unzulässig ist diese Rüge jedenfalls aus folgenden Gründen:

Auf Bl. 3 der Revisionsbegründung nimmt der Beschwerdeführer Beschlüsse

des Landgerichts vom 1. und 8. August 2005 in Bezug, ohne den Inhalt die-

ser Beschlüsse mitzuteilen. Soweit auf Bl. 81 f. und Bl. 98 der Revisionsbe-

gründung aus Beschlüssen des Landgerichts – zum Teil ohne erkennbaren

Zusammenhang – auszugsweise referiert wird, ist nicht erkennbar, ob es sich

dabei um die auf Bl. 3 der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Be-

schlüsse handeln soll. Zudem nehmen die auf Bl. 82 und Bl. 98 der Revisi-

onsbegründung auszugsweise referierten Beschlüsse ihrerseits Bezug auf

Aktenbestandteile, ohne dass deren Inhalt mitgeteilt wird. All dies genügt den

an eine zulässige Verfahrensrüge zu stellenden Anforderungen nicht.

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Die Rüge wäre im Übrigen aber auch unbegründet. Zutreffend

weist die Revision zwar darauf hin, dass die Begründung der in einem ande-

ren Strafverfahren jeweils ergangenen Anordnungen zur Durchführung einer

Maßnahme nach § 100a StPO defizitär sind und sich im Wesentlichen in der

Wiedergabe vorgefertigter Textbausteine erschöpfen, ohne dass der in den

Beschlüssen lediglich behauptete Tatverdacht einer Katalogtat mit tatsächli-

chen, fallbezogenen Anhaltspunkten unterlegt wäre. Dieses Begründungsde-

fizit führt indes nicht zu einer Unverwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnis-

se (vgl. BGHSt 33, 217, 223). Das Landgericht hat die Verdachts- und Be-

weislage, die zu der Zeit der Anordnung gegeben war, anhand der herange-

zogenen Akten in seinem die Widersprüche der Verteidigung zurückweisen-

den Beschluss ausreichend rekonstruiert (vgl. BGHSt 47, 362, 367; vgl. auch

BGH NJW 2006, 1361, 1362). Mit Blick darauf, dass Gegenstand dieses Ver-

fahrens ein rechtswidrig und schuldhaft begangener Totschlagsversuch war

(Katalogtat nach § 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO), dessen Ahndung als Tot-

schlagsversuch lediglich an dem persönlichen Strafaufhebungsgrund des

Rücktritts scheiterte und deswegen allein zu einer Bestrafung wegen gefähr-

licher Körperverletzung führte, durften die aus der Telefonüberwachung ge-

wonnenen Erkenntnisse auch hier verwertet werden.

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b) Die weitere Beanstandung dieses Angeklagten, er sei in ei-

nem wesentlichen Punkt in seiner Verteidigung beschränkt worden (§ 338 Nr.

8 StPO), weil ihm die Einsichtnahme in Akten eines Parallelverfahrens ver-

sagt und die Beweisaufnahme ohne Rücksicht auf seine mangelnde Kenntnis

hiervon durchgeführt und abgeschlossen worden sei, ist ebenfalls unzuläs-

sig. Unklar bleibt bereits, ob die Verteidigerin nicht doch im Laufe der Haupt-

verhandlung Akteneinsicht in die begehrten Aktenteile, die im Übrigen ein

ebenfalls gegen diesen Angeklagten geführtes Strafverfahren betreffen,

nehmen konnte. In einer im Hauptverhandlungstermin vom 16. Septem-

ber 2005 von der Verteidigerin zu Protokoll übergebenen Erklärung heißt es

nämlich: „Eine Durchsicht der TKÜ-Niederschriften in dem Verfahren der StA

Halle hat ergeben, dass die Zeugen Sch. und K. keineswegs alle

Telefonate in den hier zur Akte gereichten TKÜ-Beweismittelbandes gebracht

haben, die von Bedeutung sind. Zur Akte gebracht wurden lediglich Ge-

sprächsniederschriften von Telefongesprächen, die auf Anhieb sich als für

die Angeklagten belastend darstellen ... Es existieren weitere Telefongesprä-

che die aufgezeichnet, von denen aber kein Protokoll gefertigt wurde, die die

Unschuld des Angeklagten belegen.“ Eine hinreichende Darstellung des Um-

fangs der gewährten Akteneinsicht in der Revisionsbegründung ist indes zum

vollständigen Rügevortrag notwendig (vgl. BGHSt 49, 317, 328). Darüber

hinaus verhält sich der Beschwerdeführer nicht dazu, ob er sich gegebenen-

falls bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist um die bislang angeblich

versagte Akteneinsicht bemüht habe; auch hierzu war er zum Erhalt seiner

Rüge verpflichtet (BGH aaO).

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Mit Blick auf die im Anschluss an die zu vorstehender Erklä-

rung abgegebene Bitte des Vorsitzenden, schnellstmöglich solche Telefon-

mitschnitte aus den eingesehenen Akten zu benennen, aus denen sich aus

Sicht der Angeklagten Entlastendes ergeben soll, merkt der Senat an, dass

es für die Verteidigung möglicherweise sachgerechter gewesen wäre, die

behaupteten Entlastungsindizien durch Beweisanträge oder -anregungen in

die Hauptverhandlung einzuführen, anstatt in der Revision das Verfahren des

Landgerichts zu beanstanden.

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2. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Soweit der Be-

schwerdeführer die Beweiswürdigung im Einzelnen beanstandet, erschöpft

sich sein Vorbringen darin, eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derje-

nigen des Tatrichters zu setzen, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen. Hiermit

kann er in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Soweit beanstandet

wird, das Landgericht habe in der Strafzumessung bezüglich der gegen den

Zeugen B. gerichteten Tat dem Angeklagten alle Verletzungsfolgen straf-

bestimmend zugerechnet, übersieht der Beschwerdeführer, dass das Land-

gericht ausdrücklich berücksichtigt hat, dass „nicht die gesamte dem Zeugen

angetane Gewalt und nicht die gesamten ihm zugefügten Verletzungen den

Angeklagten anzulasten sind“.

Häger Gerhardt Raum

Brause Jäger