BGH Beschluss vom 23.08.2006 – 5 StR 328/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. August 2006 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt (Oder) vom 20. Februar 2006 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Der Senat weist auf Folgendes hin: Bei der Entscheidung, ob die derzeit
nicht aussetzungsfähige (§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB), den Angeklagten be-
sonders beschwerende Maßregel der Unterbringung in einem psychiatri-
schen Krankenhaus in Zukunft zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl.
auch § 67c Abs. 1 StGB), wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ange-
sichts des nicht überaus großen Gewichts der festgestellten Anlasstaten be-
sonders zu beachten sein (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 62 Rdn. 6,
§ 67d Rdn. 6a und c m.w.N.). Auch im Hinblick darauf wird dem Angeklagten
so frühzeitig wie möglich eine hinreichende Behandlung seiner psychischen
Erkrankung zu ermöglichen sein.
Häger Gerhardt Raum
Brause Schaal