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BGH Beschluss vom 24.08.2006 – 5 StR 238/06

5. Strafsenat

5 StR 238/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. August 2006 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2006

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2005

wird das Verfahren in den Fällen 20 bis 23 des Urteils

eingestellt (§ 349 Abs. 4 StPO); insoweit trägt die Staats-

kasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen des Angeklagten.

2. Der Schuldspruch wird dahingehend abgeändert, dass

der Angeklagte des gewerbsmäßigen Schmuggels in

Tateinheit mit Bestechlichkeit in 35 Fällen schuldig ist.

3. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des Recht-

mittels zu tragen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten, einen ehemaligen Zoll-

beamten am Frankfurter Flughafen, wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in

Tateinheit mit Bestechlichkeit in 39 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt, weil er – zusammen mit Mittätern –

aus Thailand importierte Textilien falsch deklarierte, anschließend zum Teil

selbst abfertigte und dadurch Einfuhrabgaben in Höhe von fast 50.000 € hin-

terzog. Seine Revision führt zur Teileinstellung des Verfahrens; im Übrigen

ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift der Bundesanwalt-

schaft im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2

Die im Tenor näher bezeichneten Taten sind verjährt. Die erste

verjährungsunterbrechende Handlung war hier die Anordnung der Übersen-

dung der Akten zur Akteneinsicht durch den Verteidiger des Angeklagten am

16. Juli 2001 (vgl. hierzu BGH NStZ 2002, 429), weil sämtliche in Betracht

kommende Unterbrechungshandlungen weder den Tatzeitraum noch die ein-

zelnen Taten hinreichend konkretisiert haben (vgl. speziell zu den Anforde-

rungen bei Steuerstraftaten BGH wistra 2000, 477).

3

Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter aus den verblei-

benden 35 Einzelfreiheitsstrafen (bei einer Einsatzstrafe von einem Jahr und

drei Monaten) eine andere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet

hätte.

Häger Raum Brause

Schaal Jäger