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BGH Beschluss vom 24.08.2006 – 5 StR 306/06

5. Strafsenat

5 StR 306/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. August 2006 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bremen vom 7. Dezember 2005 wird entsprechend der

Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 25. Juli 2006 mit

der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte statt wegen

Diebstahls wegen Unterschlagung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Häger Raum Brause

Schaal Jäger