Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 24.08.2006 – 5 StR 306/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. August 2006 in der Strafsache gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bremen vom 7. Dezember 2005 wird entsprechend der
Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 25. Juli 2006 mit
der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte statt wegen
Diebstahls wegen Unterschlagung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Häger Raum Brause
Schaal Jäger