Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.08.2006 – 5 StR 314/06

5. Strafsenat

5 StR 314/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. August 2006 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 31. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht war nicht genötigt, freibeweislich zu klären, ob der Aus-

landszeuge M. aussagewillig gewesen ist. Die Beweislage entsprach nicht

derjenigen in den Ausgangsfällen zu BGH NJW 2002, 2403 f. und

BGH StV 2003, 317.

Häger Raum Brause

Schaal Jäger