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BGH Beschluss vom 24.08.2006 – 5 StR 314/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. August 2006 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 31. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht war nicht genötigt, freibeweislich zu klären, ob der Aus-
landszeuge M. aussagewillig gewesen ist. Die Beweislage entsprach nicht
derjenigen in den Ausgangsfällen zu BGH NJW 2002, 2403 f. und
BGH StV 2003, 317.
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