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BGH Beschluss vom 24.08.2006 – 5 StR 341/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. August 2006 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2006
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Leipzig vom 17. Januar 2006 werden nach § 349
Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten D. T. wegen
gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in sieben Fäl-
len, versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Auslän-
dern, gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen und we-
gen versuchten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den An-
geklagten B. T. hat es wegen gewerbs- und bandenmäßigen
Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen, versuchten gewerbs- und
bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern, gewerbsmäßigen Ein-
schleusens von Ausländern in zwei Fällen und wegen versuchten gewerbs-
mäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren verurteilt. Zudem hat es gegenüber dem Angeklagten D.
T. den Verfall eines Geldbetrages von 6.000 Euro und gegenüber
dem Angeklagten B. T. einer Summe von 3.000 Euro ange-
ordnet. Gegen ihre Verurteilung wenden sich beide Angeklagte mit der Revi-
sion. Sie machen geltend, der von ihnen jeweils erklärte Rechtsmittelverzicht
sei unwirksam, weil er auf einer Absprache mit dem Gericht beruhe und nur
die Einhaltung der Absprache ihre sofortige Freilassung ermöglicht habe.
Die Revisionen sind unzulässig, weil die Angeklagten nach der Ur-
teilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben (§ 302 Abs. 1
Satz 1 StPO). Dem Urteil war eine Verständigung zwischen Gericht, Staats-
anwaltschaft und Verteidigung mit dem Ziel einer Verfahrensbeendigung vor-
ausgegangen; sie hatte einen Rechtsmittelverzicht nicht zum Gegenstand.
Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung erhielten die Angeklagten
nach der Urteilsverkündung im Anschluss an die allgemeine Rechtsmittelbe-
lehrung die ausdrückliche qualifizierte Belehrung, dass die getroffene Ab-
sprache sie nicht daran hindere, Revision gegen das Urteil einzulegen. Nach
einer Unterbrechung der Hauptverhandlung, die ihnen ausreichend Gelegen-
heit zur Überlegung bot, erklärten die Angeklagten jeweils „mit Zustimmung
ihrer Verteidiger: Ich verzichte auf Rechtsmittel“. Ein solcher Rechtsmittelver-
zicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGHR
StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8 und 12). Gründe, die
ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen
können (vgl. BGH NJW 2005, 1440, 1445 m.w.N.), liegen ersichtlich nicht
vor.
Der Schriftsatz von Rechtsanwalt Sch. vom 16. August
2006 und der Schriftsatz von Rechtsanwältin K. vom 22. August 2006 ha-
ben vorgelegen.
Häger Gerhardt Raum
Brause Jäger