Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.08.2006 – NotZ 46/05

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 46/05

BESCHLUSS

vom

28. August 2006

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und

Eule am 28. August 2006

beschlossen:

Das gegen den Notar Dr. L. gerichtete Ablehnungsgesuch des

Antragstellers vom 18. April 2006 in Verbindung mit dem Schrift-

satz vom 8. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

2

3

Das auch im Verfahren der Anhörungsrüge (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO

i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO, § 29a FGG) zulässige Ablehnungsgesuch des An-

tragstellers gegen den Notar Dr. L. ist unbegründet.

Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorg-

nis der Befangenheit abgelehnt werden (§ 42 Abs. 1 ZPO analog).

Der erstgenannte Fall scheidet hier aus. Die in § 6 Abs. 1 FGG bestimm-

ten Voraussetzungen, unter denen ein Richter von der Ausübung des Richter-

amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, liegen bei dem beisitzenden Richter

Notar Dr. L. nicht vor; auch hat er nicht an dem Verwaltungsverfahren mit-

gewirkt, das der angefochtenen Entscheidung vorangegangen ist (vgl. § 41

Nr. 6 ZPO).

4

Die weiter zulässige Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit wäre

anzunehmen, wenn ein Grund vorläge, der geeignet wäre, Misstrauen gegen

die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO analog;

s. auch § 1036 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 ZPO). Geeignet, Misstrauen gegen eine un-

parteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive

Gründe, die von dem Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Be-

trachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht

unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BVerfG NJW

1993, 2230; BGH, Beschluss vom 14. März 2003 - IXa ZB 27/03 - NJW-RR

2003, 1220, 1221). Solche Gründe hat der Antragsteller in Bezug auf Notar

Dr. L. indes nicht glaubhaft gemacht.

5

Das Ablehnungsgesuch wird im Kern darauf gestützt, dass Notar

Dr. L. in den Jahren 1975 bis 1980 Geschäftsführer der Notarkasse M.

war. In dieser Zeit soll er - so der Vortrag des Antragstellers - mit Abga-

bensatzungen der Notarkasse M. befasst gewesen sein, die wörtlich

oder im Wesentlichen denjenigen entsprachen, die Grundlage des in diesem

Verfahren zu prüfenden Abgabenbescheids der Antragsgegnerin sind. Solche

Umstände sind schon angesichts des großen zeitlichen Abstandes nicht geeig-

net, Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit von Notar

Dr. L. zu begründen. Es geht um Vorgänge von vor wenigstens 25 Jahren,

zum Teil sogar von vor 30 Jahren. Sie betrafen zudem nicht die Antragsgegne-

rin, sondern die Notarkasse M. .

6

Für die Frage der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit von Notar

Dr. L. ist bei vernünftiger Betrachtung ferner der Umstand unerheblich, ob

die Berufsrichter und der andere Notarbeisitzer wussten, dass Notar Dr. L. in

den siebziger Jahren Geschäftsführer der Notarkasse M. war. Die Be-

hauptung des Antragstellers, Notar Dr. L. habe bezüglich des Kenntnis-

stands der anderen Richter bewusst die Unwahrheit gesagt, ist haltlos.

Schlick

Galke

Becker

Ebner

Eule

Vorinstanz:

OLG Dresden, Entscheidung vom 02.11.2005 - DSNot 19/05 -