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BGH Beschluss vom 28.08.2006 – NotZ 49/05

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 49/05

BESCHLUSS

vom

28. August 2006

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und

Eule am 28. August 2006

beschlossen:

Die gegen den Notar Dr. L. gerichteten Ablehnungsgesuche

der Antragsteller vom 12. April 2006 in Verbindung mit dem

Schriftsatz vom 14./11. Juni 2006 werden zurückgewiesen.

Gründe:

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Die auch im Verfahren der Anhörungsrüge (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO

i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO, § 29a FGG) zulässigen Ablehnungsgesuche der An-

tragsteller gegen den Notar Dr. L. sind unbegründet.

Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorg-

nis der Befangenheit abgelehnt werden (§ 42 Abs. 1 ZPO analog).

Der erstgenannte Fall scheidet hier aus. Die in § 6 Abs. 1 FGG bestimm-

ten Voraussetzungen, unter denen ein Richter von der Ausübung des Richter-

amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, liegen bei dem beisitzenden Richter

Notar Dr. L. nicht vor; auch hat er nicht an dem Verwaltungsverfahren mit-

gewirkt, das der angefochtenen Entscheidung vorangegangen ist (vgl. § 41

Nr. 6 ZPO).

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Die weiter zulässige Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit wäre

anzunehmen, wenn ein Grund vorläge, der geeignet wäre, Misstrauen gegen

die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO analog;

s. auch § 1036 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 ZPO). Geeignet, Misstrauen gegen eine un-

parteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive

Gründe, die von dem Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Be-

trachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht

unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BVerfG NJW

1993, 2230; BGH, Beschluss vom 14. März 2003 - IXa ZB 27/03 - NJW-RR

2003, 1220, 1221). Solche Gründe haben die Antragsteller in Bezug auf Notar

Dr. L. indes nicht glaubhaft gemacht.

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Die Ablehnungsgesuche werden im Kern darauf gestützt, dass Notar

Dr. L. in den Jahren 1975 bis 1980 Geschäftsführer der Notarkasse M.

war. In dieser Zeit soll er - so der Vortrag der Antragsteller - mit Abgaben-

satzungen der Notarkasse M. befasst gewesen sein, die wörtlich oder im

Wesentlichen denjenigen entsprachen, die Grundlage des in diesem Verfahren

zu prüfenden Abgabenbescheids der Antragsgegnerin sind. Solche Umstände

sind schon angesichts des großen zeitlichen Abstandes nicht geeignet, Zweifel

an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit von Notar Dr. L. zu be-

gründen. Es geht um Vorgänge von vor wenigstens 25 Jahren, zum Teil sogar

von vor 30 Jahren. Sie betrafen zudem nicht die Antragsgegnerin, sondern die

Notarkasse M. .

Schlick

Galke

Becker

Ebner

Eule

Vorinstanz:

OLG Dresden, Entscheidung vom 14.11.2005 - DSNot 24/05 -