Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 29.08.2006 – 3 StR 292/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 292/06 vom 29. August 2006 in der Strafsache gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2006 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht die nach den Feststellungen gegebene banden- und gewerbsmäßige Be- gehung der Taten (§ 263 Abs. 5 StGB) mit der lapidaren, jede Begrün- dung vermissen lassenden Bemerkung ablehnt, der Vorwurf habe sich nicht bestätigt.
Jedoch weist der Senat darauf hin, dass auch im Rahmen einer verfah- rensbeendenden Absprache der Schuldspruch nicht zur Disposition steht.
Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert