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BGH Beschluss vom 29.08.2006 – 3 StR 302/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 302/06

BESCHLUSS

vom

29. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2006 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Osnabrück vom 26. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Erwiderung von Rechtsanwalt

K. aus L. auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ins-

besondere mit den Äußerungen

- diese "spontan kantinenähnlich erscheinende Befassung mit der Revision" sei

"greifbar unzureichend" und

- gerate "in den Bereich surrealer oder jedenfalls vorurteilsbeladener Wahrneh-

mung", sie lasse besorgen, "dass die Revisionsgegnerin dem Angeklagten im

Vergleich mit der Mitangeklagten auf Grund seiner realen körperlichen Merk-

male mit Werturteilen versehene Vorverurteilungen und einen unterschiedli-

chen Status an Glaubhaftigkeit zuteil werden lässt"

den Rahmen sachlicher Auseinandersetzung mit der - im Übrigen in jeder Hin-

sicht zutreffenden - Stellungnahme des Generalbundesanwalts deutlich über-

schreitet; solche Bemerkungen sind inakzeptabel.

Tolksdorf Miebach von Lienen

Becker Hubert