Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.08.2006 – 4 StR 231/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts bzw. nach dessen Anhörung und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 29. August 2006 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1

analog StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß §154 Abs. 2 StPO eingestellt,

soweit der Angeklagte Rajwinder S. im Fall II. 6 der

Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit trägt die

Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwen-

digen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird

a)

das Urteil des Landgerichts Rostock vom

16. Dezember 2005, soweit es ihn betrifft, im

Schuldspruch dahin geändert, dass er des ge-

werbs- und bandenmäßigen Einschleusens von

Ausländern in zwei Fällen, des Einschleusens von

Ausländern in vier Fällen, des versuchten Ein-

schleusens von Ausländern in zwei Fällen, der Bei-

hilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten

Aufenthalt eines Ausländers und der Urkundenfäl-

schung in Tateinheit mit Verschaffen von falschen

amtlichen Ausweisen schuldig ist,

b)

die Höhe eines Tagessatzes der gegen den Ange-

klagten im Fall II. 1 der Urteilsgründe verhängten

Geldstrafe auf einen Euro festgesetzt.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen -

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in drei

Fällen, wegen Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen, wegen versuch-

ten Einschleusens von Ausländern und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit

mit Verschaffen von

falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es

den Verfall von Wertersatz in Höhe von 48.000 Euro angeordnet.

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Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit

der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel

hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übri-

gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts

gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteils-

gründe (= Fall 7 der Anklage) wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleu-

sens von Ausländern verurteilt worden ist.

2. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 1 der Urteilsgründe

(= Fall 2 der Anklage) des Einschleusens von Ausländern gemäß § 92 a Abs. 1

Nr. 2 1. Alt. AuslG schuldig gesprochen hat, tragen die Feststellungen den

Schuldspruch nicht. Der Angeklagte hat nämlich nicht zum wiederholten Male

(vgl. hierzu BGH NJW 1999, 2829), sondern erstmals einem Ausländer zu einer

der in § 92 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 6 AuslG bezeichneten Handlung Hilfe geleistet.

Sein Verhalten stellt sich deshalb nur als Beihilfe zur unerlaubten Einreise und

zum unerlaubten Aufenthalt eines Ausländers dar.

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Im Fall II. 8 der Urteilsgründe (= Fall 4 der Anklage) hat sich der Ange-

klagte nicht, wie vom Landgericht angenommen, des vollendeten, sondern nur

des versuchten Einschleusens von Ausländern strafbar gemacht. Nach den

hierzu getroffenen Feststellungen händigte der Angeklagte einem sich gesetz-

widrig in Dänemark aufhaltenden indischen Ehepaar gegen Entgelt für Dritte

ausgestellte Pässe aus, damit dieses illegal nach Spanien einreisen und sich

dort aufhalten konnte. Um der Ehefrau unberechtigt eine für diese kostenlose

ärztliche Behandlung zu ermöglichen, übergab er ihr zudem eine hierfür besorg-

te Krankenversicherungskarte. Die Ausreise scheiterte, weil das Ehepaar bei

der Passkontrolle auf dem Flughafen in Kopenhagen festgenommen wurde. Da

nicht belegt ist, dass die Krankenbehandlung in Dänemark erfolgen sollte, er-

schöpft sich die Unterstützung des Angeklagten in der Förderung der geschei-

terten Einreise nach Spanien (vgl. hierzu BGH StV 1999, 382).

3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO

steht dem nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich im Hinblick auf die

geänderten Schuldsprüche in den Fällen II. 1 und 8 der Urteilsgründe nicht

wirksamer als geschehen verteidigen können.

4. Die vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe

können bestehen bleiben.

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Hinsichtlich der für den Fall II. 1 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafe

in Höhe von 90 Tagessätzen ist auszuschließen, dass das Landgericht bei einer

Verurteilung wegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Auf-

enthalt eines Ausländers auf eine noch geringere Strafe erkannt hätte. Die

Strafkammer hat allerdings die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen.

Dieser bedarf es aber auch dann, wenn - wie hier - aus der Einzelgeldstrafe und

Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (vgl. BGHSt 30,

93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1). Der Senat setzt die Tages-

satzhöhe - entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts - auf den

Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.

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Auch für die im Fall II. 8 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe (ein

Jahr Freiheitsstrafe) bleibt die Änderung des Schuldspruchs ohne Auswirkung;

denn für den ähnlich gelagerten, wegen versuchten Einschleusens von Auslän-

dern abgeurteilten Fall II. 10 der Urteilsgründe hat das Landgericht eine Einzel-

strafe in derselben Höhe verhängt.

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Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zwar zum Wegfall einer

Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe; angesichts des

Gewichts der verbleibenden zehn Taten sowie der Höhe der dafür festgesetzten

Einzelstrafen schließt der Senat jedoch aus, dass sich der Wegfall der Einzel-

strafe im Fall II. 6 der Urteilsgründe auf den Ausspruch über die – maßvolle -

Gesamtstrafe ausgewirkt hat.

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5. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht

unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten (verbleibenden) Kosten des

Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

VRiBGH Dr. Tepperwien und Maatz Kuckein Ri'inBGH Solin-Stojanović sind infolge urlaubsbedingter Orts- abwesenheit verhindert zu unter- schreiben. Maatz Sost-Scheible