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BGH Beschluss vom 30.08.2006 – 2 ARs 361/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. August 2006
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
Az.: NZS - 2302 Js 14028/05 Staatsanwaltschaft Lüneburg Az.: 334 AR 2/06 Amtsgericht Hamburg-Altona Az.: 8 VRJs 21/06 Amtsgericht Soltau
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 30. August 2006 gemäß §§ 65 Abs. 1 Satz 5, 42 Abs. 3 Satz 2
JGG beschlossen:
Die nachträglichen Entscheidungen über die Auflagen aus dem
Urteil des Amtsgerichts Soltau vom 3. Januar 2006 obliegen dem
Amtsgericht - Jugendrichter - Soltau.
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Der Jugendrichter des Amtsgerichts Soltau hat den bereits vor der
Gründe:
Hauptverhandlung nach Hamburg verzogenen 16-jährigen Angeklagten einer
vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und ihm aufgegeben, eine
unentgeltliche Arbeitsleistung von 20 Stunden nach Maßgabe des Kreisjugend-
amtes zu erfüllen. Anschließend hat er die Vollstreckung an das für den Wohn-
sitz des Verurteilten zuständige Amtsgericht Hamburg abgegeben. Der Jugend-
richter des Amtsgerichts Hamburg hat die Übernahme abgelehnt.
Der Amtsrichter - Jugendrichter - in Soltau hat die Sache deshalb gemäß
§§ 65 Abs. 1 Satz 5, 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof zur Ent-
scheidung vorgelegt.
Der Generalbundesanwalt hat folgende Stellungnahme abgegeben:
"Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens an
das Amtsgericht Hamburg-Altona gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 JGG liegen nicht
vor, weil der Verurteilte bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung am
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3. Januar 2006 in Hamburg wohnhaft war, folglich nicht nach seiner Verurtei-
lung einen Wohnsitzwechsel vollzogen hat."
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Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan Maatz Rothfuß
Fischer Appl