Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.08.2006 – 2 ARs 361/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 361/06 2 AR 206/06

BESCHLUSS

vom

30. August 2006

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Az.: NZS - 2302 Js 14028/05 Staatsanwaltschaft Lüneburg Az.: 334 AR 2/06 Amtsgericht Hamburg-Altona Az.: 8 VRJs 21/06 Amtsgericht Soltau

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 30. August 2006 gemäß §§ 65 Abs. 1 Satz 5, 42 Abs. 3 Satz 2

JGG beschlossen:

Die nachträglichen Entscheidungen über die Auflagen aus dem

Urteil des Amtsgerichts Soltau vom 3. Januar 2006 obliegen dem

Amtsgericht - Jugendrichter - Soltau.

1

Der Jugendrichter des Amtsgerichts Soltau hat den bereits vor der

Gründe:

Hauptverhandlung nach Hamburg verzogenen 16-jährigen Angeklagten einer

vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und ihm aufgegeben, eine

unentgeltliche Arbeitsleistung von 20 Stunden nach Maßgabe des Kreisjugend-

amtes zu erfüllen. Anschließend hat er die Vollstreckung an das für den Wohn-

sitz des Verurteilten zuständige Amtsgericht Hamburg abgegeben. Der Jugend-

richter des Amtsgerichts Hamburg hat die Übernahme abgelehnt.

Der Amtsrichter - Jugendrichter - in Soltau hat die Sache deshalb gemäß

§§ 65 Abs. 1 Satz 5, 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof zur Ent-

scheidung vorgelegt.

Der Generalbundesanwalt hat folgende Stellungnahme abgegeben:

"Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens an

das Amtsgericht Hamburg-Altona gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 JGG liegen nicht

vor, weil der Verurteilte bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung am

2

3

4

3. Januar 2006 in Hamburg wohnhaft war, folglich nicht nach seiner Verurtei-

lung einen Wohnsitzwechsel vollzogen hat."

5

Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Maatz Rothfuß

Fischer Appl