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BGH Urteil vom 30.08.2006 – 2 StR 198/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

30. August 2006

in der Strafsache

gegen

2 StR 198/06

1.

2.

3.

4.

5.

wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

Dr. Appl,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten G. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten T. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten C. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Ca. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten A. ,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2005 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des

Landgerichts Darmstadt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1

Mit Urteil vom 30. Januar 2003 hatte das Landgericht Frankfurt am Main

die Angeklagten wegen Mordes schuldig gesprochen und die Angeklagten

Ca. und A. zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Angeklagten

T. , C. und G. zu mehrjährigen Jugendstrafen verurteilt. Mit Be-

schluss vom 21. April 2004 hatte der Senat dieses Urteil wegen eines Verfah-

rensfehlers aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht die

Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverlet-

zung mit Todesfolge und mit Beteiligung an einer Schlägerei für schuldig befun-

den. Es hat den Angeklagten A. deswegen zu 5 Jahren 3 Monaten Freiheits-

strafe, den Angeklagten Ca. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren 6 Monaten

und die Angeklagten C. , G. und T. jeweils zu Jugendstrafen von

4 Jahren, 3 Jahren bzw. 5 Jahren verurteilt.

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Mit ihren Revisionen rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiel-

len Rechts, insbesondere der §§ 211, 212 StGB. Die Rechtsmittel führen zur

Aufhebung des angefochtenen Urteils.

II.

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Nach den getroffenen Feststellungen besuchten die Angeklagten A. ,

C. und T. in der Nacht vom 17. auf den 18. Oktober 2001, zwei Tage vor

der hier abzuurteilenden Tat, das Lokal "P. " in F. . Dort

kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit anderen Gästen sowie dem

dort tätigen Personal. Die drei Angeklagten verwendeten hierbei von ihnen mit-

geführte Messer, mit denen sie einem anderen Gast und einem Mitarbeiter, der

in den Kampf eingegriffen hatte, Verletzungen beibrachten.

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In der Nacht zum 20. Oktober 2001 hielten sich die Angeklagten in der

Diskothek "D. " in F. auf. Dort zeigten sich A. , T.

und Ca. gegenseitig die wiederum von ihnen mitgeführten Messer, was

auch C. und G. bemerkten. Nachdem sie das Lokal verlassen hatten,

hielten die Angeklagten gegen 3.45 Uhr am 20. Oktober 2001 ein Taxi an. Da

der Angeklagte G. sichtlich betrunken war, verweigerte der Taxifahrer, das

spätere Tatopfer E. , eine Beförderung und wies diesen an, da er sich

bereits in das Fahrzeug gesetzt hatte, wieder auszusteigen. Als die übrigen An-

geklagten aus Verärgerung hierüber die Türen des Taxis mit Wucht zuschlugen,

stieg der Fahrer ebenfalls aus, um die Angeklagten zur Rede zu stellen. Diese

fassten spontan den Entschluss, E. durch die Beibringung von Schlägen und

Tritten einen "Denkzettel" zu erteilen. Ihr gemeinsamer Tatentschluss umfasste

jedoch nicht die Tötung des Taxifahrers. C. und A. liefen von der Beifah-

rerseite zur Fahrertür des Taxis und begannen sofort, auf das Tatopfer einzu-

schlagen und es zu treten. Ca. , G. und T. kamen kurze Zeit

später ebenfalls zur Fahrerseite des Wagens und schlugen und traten auf

E. ein. Sodann stieß A. , der seine ursprüngliche Angriffsabsicht aufgege-

ben hatte, das Tatopfer in das Taxi hinein, um es vor den weiteren Einwirkun-

gen der anderen zu schützen, und griff den Fahrer nicht mehr an. Dies nahmen

die übrigen Angeklagten wahr. Nunmehr trat der Angeklagte C. durch die

wieder weit geöffnete Fahrertür auf E. ein, bis ihn A. von hinten umfass-

te und wegzog. Daraufhin drängte sich der Angeklagte T. nach vorn und

stach mit seinem Messer zweimal in Richtung des Bauches des Taxifahrers,

ohne ihn allerdings hierbei zu verletzen, und ein weiteres Mal in Richtung Ober-

körper; dieser Stich wurde jedoch an die linke Halsseite des Opfers abgelenkt.

Der Angeklagte T. handelte dabei aus einem allein von ihm getroffenen

Entschluss heraus, wobei er den Taxifahrer nicht zu töten beabsichtigte oder

dies in Kauf nahm. Von den übrigen Angeklagten, die noch immer um den Wa-

gen herumstanden, wurden weder die Messerstiche noch die hierdurch am Hals

des Fahrers hervorgerufene Verletzung bemerkt.

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Im Folgenden brachten einer oder mehrere der Angeklagten dem Opfer

weitere Stiche mit einem Messer bei, von denen einer in das Herz des Taxifah-

rers drang und zu seinem Tod führte. Das Landgericht hat nicht festzustellen

vermocht, welcher der Angeklagten diesen Stich ausgeführt hat. Ebenso wenig

konnte es Feststellungen dazu treffen, ob die übrigen Angeklagten die Beibrin-

gung dieser Verletzungen bemerkten. Schließlich zog mindestens einer der An-

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geklagten E. aus dem Taxi heraus, worauf C. sowie ein weiterer Ange-

klagter weiter auf das Opfer einschlugen und -traten.

III.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft beanstanden erfolgreich die Be-

weiswürdigung des Landgerichts, das einen Tötungsvorsatz nicht festgestellt

hat.

1. Das Landgericht hat einen Tötungsvorsatz der Angeklagten - mit Aus-

nahme desjenigen, der tatsächlich dem Tatopfer die tödliche Stichverletzung

beigebracht hat - nicht festzustellen vermocht. Allein aus dem Beisichführen der

Messer könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Angeklagten bereit

gewesen wären, die Waffen einzusetzen. Aus dem Geschehen im Lokal "P.

" folge nichts anderes, da auch insoweit weder ein Tötungsvorsatz bei den

Angeklagten habe festgestellt werden können noch die dortige Auseinanderset-

zung mit der Tatsituation vergleichbar gewesen sei. Aus den Vorverurteilungen

der Angeklagten ergebe sich nicht, dass die Angeklagten bei Auseinanderset-

zungen üblicherweise ihre Messer eingesetzt hätten und dies daher als selbst-

verständlicher Bestandteil des Tatentschlusses angesehen werden könne. Die

Angeklagten hätten spontan und unter dem Einfluss eines gruppendynami-

schen Prozesses den Entschluss gefasst, dem Taxifahrer einen "Denkzettel" zu

erteilen. Diese Motivation spreche gegen einen Tötungsvorsatz, da ein Überle-

ben des Opfers hierfür notwendige Voraussetzung sei. Schließlich folge daraus,

dass sich die Tat in einer auch zu dieser Zeit belebten Gegend in der Innen-

stadt F. s ereignet habe und die Angeklagten über das Geschehen scho-

ckiert und aufgeregt gewesen seien, dass ein Vorsatz, den Taxifahrer

E. zu töten, weder zu Beginn des Angriffs noch in dessen weiterem Verlauf

bestanden habe.

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2. Die Annahme des Landgerichts, ein Tötungsvorsatz der Angeklagten

sei nicht festzustellen, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.

Die Würdigung der erhobenen Beweise ist grundsätzlich Sache des Tatrichters,

die das Revisionsgericht hinzunehmen hat. Es hat jedoch zu prüfen, ob dem

Tatrichter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Solche sind namentlich dann

gegeben, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder

unklar ist, gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt

oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderun-

gen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-

gung 2 m.w.N.). Solche Rechtsfehler liegen hier vor.

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a) Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Gericht überspannte An-

forderungen an die zur Annahme eines Tötungsvorsatzes erforderliche Über-

zeugungsbildung gestellt und dabei verkannt hat, dass hierzu eine absolute,

das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifel-

bare Gewissheit nicht erforderlich ist. Vielmehr genügt ein nach der Lebenser-

fahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf

denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (st. Rspr., vgl.

BGHSt 10, 208; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; Überzeugungsbildung

22, 25; BGH StV 1994, 580; NStZ-RR 1999, 332, 333 m.w.N.).

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Die von der Kammer zur Begründung ihrer Auffassung, ein Tötungsvor-

satz der Angeklagten habe nicht vorgelegen, angeführten Umstände werden

diesen Maßstäben nicht gerecht. Namentlich die Erwägung des Landgerichts,

der Messereinsatz durch einen der Angeklagten sowie der Tod des Taxifahrers

seien nicht in einem solchen Maß "zwangsläufige Folge" des Geschehens ge-

wesen, dass die den tödlichen Stich nicht führenden Angeklagten hiermit hätten

rechnen müssen (UA S. 202), sowie an anderer Stelle, die übrigen Angeklagten

hätten nicht "im Sinne einer Zwangsläufigkeit" damit rechnen müssen, dass ei-

ner von ihnen das Opfer erstechen werde (UA S. 209 f.), ist rechtsfehlerhaft,

denn das Wissenselement des bedingten Vorsatzes ist nicht erst dann gege-

ben, wenn der Täter "zwangsläufig" mit dem Eintritt des Erfolges rechnet. Viel-

mehr handelt er bereits dann mit bedingtem Vorsatz, wenn er den Erfolgseintritt

als (nur) möglich und nicht ganz fern liegend erkennt (st. Rspr.; vgl. BGHR

StGB § 15 Vorsatz, bedingter 10; § 223 Abs. 1 Vorsatz 1; BGH NStZ 1999, 507;

Tröndle/Fischer StGB 53. Auflage § 15 Rdn. 10a).

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b) Darüber hinaus vermag der Senat nicht auszuschließen, dass das

Landgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" verkannt hat. Denn es handelt

sich nicht um eine Beweisregel, die den Tatrichter dazu zwingt, von mehreren

möglichen Schlussfolgerungen stets die für den Angeklagten günstigste zu

wählen (KK-Schoreit StPO 5. Auflage § 261 Rdn. 56 m.w.N.). Allein dann, wenn

nach Abschluss der Beweiswürdigung noch Zweifel bestehen, die der Tatrichter

nicht zu überwinden vermag, hat er zugunsten des Angeklagten zu entschei-

den. Die Verkennung des Zweifelssatzes wird deutlich durch die Annahme, die

übrigen Angeklagten hätten nicht bemerkt, dass der Angeklagte T. ein

Messer gezogen und mehrfach auf das Tatopfer eingestochen habe. Die Kam-

mer stützt diese Folgerung lediglich auf die Erwägung, es könne nicht ausge-

schlossen werden, dass T. den anderen Angeklagten die Sicht auf das

Opfer und sein Zustechen versperrt habe (UA S. 125). Worauf die Kammer ihre

Annahme in tatsächlicher Hinsicht stützt, wird dagegen nicht mitgeteilt, so dass

zu besorgen ist, dass es sich um eine auf einer nur denktheoretischen Erwä-

gung beruhende bloße Vermutung handelt.

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c) Die weitere Beweiswürdigung ist auch deshalb unzureichend, weil das

Landgericht gewichtige Umstände, die die Annahme eines jedenfalls bedingten

Tötungsvorsatzes bei den Angeklagten nahe legen könnten, in seine Beweis-

würdigung nicht erkennbar einbezogen hat. Die Kammer setzt sich mit der Viel-

zahl der gegen das Tatopfer geführten Stiche und der besonderen Situation am

Tatort nicht auseinander. Die Besonderheit besteht darin, dass die Angeklagten

sich unmittelbar um die Fahrertür des Taxis in Richtung auf das Tatopfer dräng-

ten und versuchten, auf dieses einzuwirken. Zudem waren die Abwehr- und

Ausweichmöglichkeiten des in das Fahrzeug hineingestoßenen Opfers hier-

durch eingeschränkt. Diese Umstände drängten eine Erörterung auf, ob die An-

geklagten, die sich in unmittelbarer Nähe des Tatopfers befanden, auch die von

einem Mittäter ausgeführten Stiche wahrgenommen und gebilligt haben. In die-

sem Zusammenhang wäre zudem zu erörtern gewesen, dass jedenfalls die An-

geklagten A. , C. und T. infolge des Genusses von Alkohol und dia-

zepamhaltiger Tabletten von einem "Egal-Gefühl" beherrscht wurden (UA S.

115). Eine solche innere Einstellung gebot Ausführungen dazu, ob die Ange-

klagten auch eine gleichgültige Haltung gegenüber einer sich aus einem vor-

hersehbaren Geschehensablauf ergebenden Tötung des Taxifahrers einge-

nommen haben. Dann läge die Annahme eines Tötungsvorsatzes nahe.

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d) Das Urteil erscheint zudem in Bezug auf einen Tatentschluss der An-

geklagten hinsichtlich des Einsatzes eines Messers widersprüchlich. Das Land-

gericht führt insofern zunächst aus, der Einsatz eines Messers sei vom Tatent-

schluss der Angeklagten nicht gedeckt gewesen (UA S. 62). Nachfolgend heißt

es dagegen, dass die "in den Messerstichen (…) liegenden körperlichen Miss-

handlungen" des Opfers vom "gemeinsamen Tatplan der Angeklagten gedeckt"

gewesen seien (UA S. 201). Beide Feststellungen sind miteinander nicht ohne

weiteres vereinbar.

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e) Schließlich bleibt offen, worauf das Landgericht seine Annahme stützt,

die Angeklagten hätten dem Tatopfer lediglich eine "Abreibung" bzw. einen

"Denkzettel" erteilen wollen (UA S. 62). Zur Begründung führt die Kammer inso-

fern lediglich aus, die Angeklagten hätten mit dem von ihnen angehaltenen Taxi

"nur" nach Hause fahren wollen (UA S. 165). Tatsächliche Feststellungen, die

diese Annahme tragen könnten, fehlen.

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Die vorgenannten Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten führen auf

die Revisionen der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Urteils. Einer nähe-

ren Erörterung der rechtsfehlerhaften Erwägungen des Landgerichts zum Nach-

teil der Angeklagten bedarf es hier nicht, da der Senat mit Beschluss vom heu-

tigen Tag das angegriffene Urteil, auch soweit es den nicht revidierenden An-

geklagten G. betrifft, im Schuldspruch geändert, im Strafausspruch mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben sowie die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung an eine Jugendkammer des Landgerichts Darm-

stadt zurückverwiesen hat.

IV.

16

Sollte der neue Tatrichter wiederum zu dem Ergebnis kommen, dass die

Angeklagten bei dem Angriff auf den Taxifahrer keinen Vorsatz hinsichtlich ei-

ner Tötung durch positives Tun hatten, wird er zu prüfen haben, ob ein Tö-

tungsdelikt durch Unterlassen vorliegt.

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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat weiter darauf hin, dass

der Grundsatz "in dubio pro reo" bei der Entscheidung, ob eine Verminderung

der Steuerungsfähigkeit als "erheblich" im Sinne von § 21 StGB anzusehen ist,

keine Anwendung findet (vgl. aber UA S. 182). Denn hierbei handelt es sich um

eine Rechtsfrage. Auf diese kann der Zweifelssatz nicht angewendet werden

(BGH NStZ 2000, 24 m.w.N.). Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob un-

ter Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 2004,

3350 eine Strafmilderung nach den §§ 21, 49 StGB jedenfalls dann zu versagen

ist, wenn, wie für den Angeklagten A. festgestellt ist, ihm bekannt gewesen

ist, dass sich "sein Aggressionspotential durch den Konsum von Alkohol und

Tabletten noch erhöhte" (UA S. 192).

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Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO

Gebrauch gemacht und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an

eine Jugendkammer des Landgerichts Darmstadt zurückverwiesen.

Rissing-van Saan Maatz Rothfuß

Fischer Appl