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BGH Urteil vom 30.08.2006 – 2 StR 231/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 231/06

URTEIL

vom

30. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

Dr. Appl,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Aachen vom 19. August 2005 dahin geändert, dass der

Angeklagte wegen Betruges in neun Fällen, Beihilfe zur Urkunden-

fälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, Beihilfe zum Betrug

in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen und wegen Heh-

lerei unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 18. Februar 2000 (Ks 111 Js 307/99) zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat ver-

urteilt ist.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird die

Gebühr für das erste Revisionsverfahren um ein Drittel ermäßigt.

Von den Kosten und den dem Angeklagten entstandenen notwen-

digen Auslagen des ersten Revisionsverfahrens trägt die Staats-

kasse ein Drittel.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Durchgang wegen Be-

truges in neun Fällen, Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung

in fünf Fällen und Hehlerei unter "Einbeziehung des Urteils des Landgerichts

Düsseldorf vom 18. Februar 2000 - Ks 111 Js 307/99" zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil im

Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in einem Fall statt einer

Beihilfe zum vollendeten Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung nur einer

Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug schuldig ist,

die für einen anderen Fall verhängte Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe auf-

gehoben und die Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen (2 StR 84/04).

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Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten entsprechend dem ge-

änderten Schuldspruch unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des

Landgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2000 (Ks 111 Js 307/99), dem Straf-

befehl des Amtsgerichts Bergheim vom 4. März 2004 (43 Ds 27 Js 788/03) und

dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 27. Oktober 2004 (581 Cs 113 Js

991/04) unter Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts

Bergheim vom 5. August 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

und einem Monat verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf

den Gesamtstrafenausspruch beschränkte und vom Generalbundesanwalt ver-

tretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

I.

4

Das Landgericht hat die aufgehobene Einzelstrafe von neun auf drei Mo-

nate reduziert und aus Freiheitsstrafen von nunmehr zwei Jahren (Landgericht

Düsseldorf), einmal zehn Monaten, neunmal neun Monaten, zweimal acht Mo-

naten, zweimal sieben Monaten und einmal drei Monaten unter weiterer Einbe-

ziehung von Geldstrafen von 120, 35, 50, 60 und 45 Tagessätzen (Amtsgerich-

te Bergheim und Köln) gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und einem Monat verhängt. Ausschlaggebend für die äußerst straf-

fe Strafzusammenziehung war eine nach Erlass des ersten Urteils bei dem An-

geklagten diagnostizierte schwere Krebserkrankung, die lange Verfahrensdauer

- Tatzeitraum war das Jahr 1998 - sowie eine von der Staatsanwaltschaft zu

vertretende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung. Die Staatsanwaltschaft

hatte nach Einlegung der Revision gegen das Ersturteil vom 13. November

2002 die Akten bis zur Übersendung an den Bundesgerichtshof für ca. ein Jahr

unbearbeitet in ihrem Geschäftsbereich liegen gelassen. Ohne diese rechts-

staatswidrige Verfahrensverzögerung wäre nach Ansicht der Strafkammer eine

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten tat- und schuldan-

gemessen gewesen.

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Darüber hinaus hat das Landgericht dem Angeklagten einen Härteaus-

gleich im Hinblick auf zwei gegen ihn im Jahre 2002 bzw. 2003 verhängte und

bereits vollstreckte Geldstrafen von 90 bzw. 180 Tagessätzen zu jeweils 35 €

zugebilligt sowie ihm zugute gehalten, dass die zunächst zur Bewährung aus-

gesetzte Einsatzstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Düs-

seldorf bereits im Februar 2002, also noch vor dem Ersturteil, hätte erlassen

werden können, wäre nicht deren Einbeziehung in vorliegender Sache erfolgt.

II.

6

7

Die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts ist aus mehreren Gründen

rechtsfehlerhaft.

1. Zunächst durfte die Strafkammer die gegen den Angeklagten mit Er-

kenntnissen vom 4. März und 27. Oktober 2004 verhängten Geldstrafen nicht in

die Gesamtstrafe einbeziehen. Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden

Straftaten wurden im Jahre 2003 und damit zeitlich nach dem zäsurbildenden

Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2000 begangen. Damit

standen sie für eine Gesamtstrafenbildung in dieser Sache nicht zur Verfügung.

Der Senat hat deshalb das Urteil entsprechend geändert und die Einbeziehung

entfallen lassen, so dass es - was die Geldstrafen anbelangt - bei dem nach-

träglichen Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 5. August

2005 sein Bewenden hat.

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2. Aus denselben Erwägungen war es rechtsfehlerhaft, für die bereits

vollstreckten Geldstrafen aus den Erkenntnissen der Jahre 2002 und 2003 ei-

nen Härteausgleich zu gewähren. Die zugrunde liegenden Straftaten datieren

aus den Jahren 2001 und 2002. Sie liegen damit zeitlich ebenfalls nach Erlass

des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2000.

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3. Ein weiterer Strafzumessungsfehler liegt - worauf die Revision zutref-

fend hinweist - darin, dass die Strafkammer ihren Überlegungen eine falsche

Berechnung der Dauer der Bewährungszeit aus dem Urteil des Landgerichts

Düsseldorf zugrunde gelegt hat. Die Bewährungszeit war nicht im Februar

2002, sondern erst im Februar 2003 und damit nach dem Ersturteil in dieser

Sache vom 13. November 2002 abgelaufen. Ein Erlass der Strafe aus dem Ur-

teil des Landgerichts Düsseldorf vor dem in dieser Sache ergangenen Ersturteil

war somit aus Rechtsgründen nicht möglich.

III.

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Der Senat setzt - nach Herausnahme der Geldstrafen - die Gesamtfrei-

heitsstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß von zwei Jahren und einem Monat

fest. Der Strafkammer stand, nachdem nur der Angeklagte gegen das Ersturteil

Revision eingelegt hatte, ein Strafrahmen zwischen zwei Jahren ein Monat und

zwei Jahren sechs Monaten zur Verfügung. Die nach Erlass dieses Urteils auf-

getretene Krebserkrankung des Angeklagten und die von der Staatsanwalt-

schaft im ersten Revisionsverfahren zu vertretende Verfahrensverzögerung um

ca. ein Jahr rechtfertigen eine deutliche Reduzierung der ursprünglich verhäng-

ten Gesamtfreiheitsstrafe. Zwar vermag der Senat nicht sicher auszuschließen,

dass die Strafkammer - hätte sie nicht rechtsfehlerhaft einen Härteausgleich

gewährt und hätte sie ihren Überlegungen eine zutreffende Berechnung der

Bewährungszeit zugrunde gelegt - auch ohne die fälschlich einbezogenen

Geldstrafen eine knapp über dem gesetzlich Möglichen liegende Gesamtfrei-

heitsstrafe verhängt hätte. Allerdings würde im Falle einer Aufhebung und Zu-

rückverweisung zu erneuter Gesamtstrafenbildung der dann neu zur Entschei-

dung berufene Tatrichter die vom Angeklagten nicht zu vertretende weitere Ver-

fahrensverzögerung durch das zweite Revisionsverfahren von über einem Jahr

zu berücksichtigen haben. Die aufgezeigten Strafzumessungsfehler zugunsten

des Angeklagten würden somit letztlich durch eine weitere Verfahrensverzöge-

rung kompensiert, so dass es hier zur Verfahrensbeschleunigung und aus

Gründen der Verfahrensökonomie geboten war, bereits in der Revisionsinstanz

auf die gesetzliche Mindeststrafe zu erkennen (§ 354 Abs. 1 StPO entspre-

chend).

Rissing-van Saan Maatz Rothfuß

Fischer Appl