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BGH Beschluss vom 31.08.2006 – 3 StR 237/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 237/06

BESCHLUSS

vom

31. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2006 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Oldenburg vom 25. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Soweit der Verteidiger Rechtsanwalt B. aus M. in

seiner Revisionsbegründung und seiner Stellungnahme zur Antragsschrift des

Generalbundesanwalts unter verschiedenen Aspekten das Verfahren im Zu-

sammenhang mit der Vernehmung der Hauptbelastungszeugin beanstandet, ist

ein Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht dargetan. Diese Rügen und

die Schilderung der Befragung der Zeugin durch den Verteidiger des Angeklag-

ten in den Urteilsgründen geben dem Senat aber Veranlassung, auf die Fürsor-

gepflicht des Gerichts, die der Angeklagte für sich in Anspruch nehmen will,

gegenüber dem Opfer hinzuweisen. In dem Urteil heißt es dazu (UA S. 57, 58):

"Die Vernehmung der Zeugin durch die Kammer, die Staatsan- waltschaft, den Nebenklägervertreter und die Sachverständigen hat insgesamt unter 2 Stunden angedauert. Daran hat sich

über mehrere Sitzungstage die intensive Befragung des Verteidi- gers angeschlossen. Dabei ist festzustellen, dass das Tatge- schehen von seinem eigentlichen Ablauf her einfach gelagert und wenig komplex ist. Insofern war die Beweiserhebung nicht schwierig. Im Hinblick auf die im Raume stehenden schweren Rechtsfolgen -Sicherungsverwahrung bzw. mittelbar der Widerruf der lebenslangen Freiheitsstrafe- hat die Kammer dem Verteidi- ger zugestanden, den Kreis der abzufragenden Themenkomple- xe außerordentlich weit zu ziehen, zumal die Zeugin einzige un- mittelbare Tatzeugin ist. Jedoch hat der Verteidiger im Rahmen seiner mehrstündigen Vernehmung zeitweilig auch diese Gren- zen überschritten, etwa bei zahlreichen Fragen und anschließen- den Nachfragen zu einem ihrer -durch Suizid verstorbenen Halb- brüder K. , der möglicherweise mit ihrer Halbschwester G. ein behindertes Kind gezeugt hat. Die vom Verteidiger auf die jeweiligen Rügen/Nachfragen des Vorsitzenden wortreich angekündigte spätere Erkenntnis eines Sachbezuges zu den ei- gentlichen Beweisfragen blieb dabei vielfach allerdings aus."

Dieses Verfahren des Landgerichts ist - wodurch der Angeklagte aller-

dings nicht beschwert ist - nicht unbedenklich. Das Gericht ist verpflichtet, bei

seiner Entscheidung über den Umfang der Beweisaufnahme Opferschutzin-

teressen in seine Erwägungen einzubeziehen (BGH NJW 2005, 1519). Das be-

deutet auch, das Opfer vor einer rechtsstaatswidrigen Verteidigung des Ange-

klagten zu schützen (BGH NStZ 2005, 579, 580).

Auch sonst gibt die Verteidigung des Angeklagten dem Senat Anlass, er-

neut darauf hinzuweisen, dass die Strafjustiz auf Dauer an ihre Grenzen stößt,

wenn die Verteidigung

in Strafverfahren, wie der Senat zunehmend

beobachtet, zwar formal korrekt und im Rahmen des Standesrechts geführt

wird, sich aber dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung

in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren, nicht mehr verpflichtet fühlt und

die durch die Strafprozessordnung gewährleisteten Verfahrensrechte in einer

Weise nutzt, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor ei-

nem materiellen Fehlurteil oder (auch nur) einem prozessordnungswidrigen

Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären ist (vgl. BGH NStZ 2005, 341 m.

w. N.; BVerfG NStZ 1997, 35; 2004, 259, 260; Hanack StV 1987, 500, 501).

2. Soweit sich der Verteidiger - offenbar ernsthaft gemeint - darüber be-

schwert, die Antragsschrift des Generalbundesanwalts greife unzulässigerweise

in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne von § 823

Abs. 2 BGB (sic!) ein, indem sie bestimmte Verfahrensrügen als nicht formge-

recht im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben bewertet, woraus jeder

Dritte den Schluss ziehen könne, er habe die Revision in einigen Teilen noch

nicht einmal ausreichend begründet, geht der Senat davon aus, dass er eine

Bescheidung nicht erwartet.

3. Die Ausführungen des Verteidigers in der Erwiderung auf die in jeder

Hinsicht zutreffende Stellungnahme des Generalbundesanwalts lassen jegli-

chen Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung vermissen. Insbesondere

Äußerungen wie

- der Generalbundesanwalt habe sich "nur oberflächlich und nicht mit ausrei-

chendem juristischen Tiefgang mit der differenzierten Revisionsbegründung

auseinandergesetzt",

- die Antragsschrift bestehe in wesentlichen Teilen nur aus "wahllos zusam-

mengefügten Textbausteinen",

- sie enthalte zu einer Verfahrensrüge "nur Plattitüden unter Ignorierung ele-

mentarer Verfassungsprinzipien" und

- sei "gelinde ausgedrückt einfach unglaublich"

sind grob ungehörig und inakzeptabel.

VRiBGH Prof. Dr. Tolksdorf ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Miebach

Miebach von Lienen

Becker

RiBGH Hubert ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert.

Miebach