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BGH Beschluss vom 31.08.2006 – 3 StR 237/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2006 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 25. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Soweit der Verteidiger Rechtsanwalt B. aus M. in
seiner Revisionsbegründung und seiner Stellungnahme zur Antragsschrift des
Generalbundesanwalts unter verschiedenen Aspekten das Verfahren im Zu-
sammenhang mit der Vernehmung der Hauptbelastungszeugin beanstandet, ist
ein Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht dargetan. Diese Rügen und
die Schilderung der Befragung der Zeugin durch den Verteidiger des Angeklag-
ten in den Urteilsgründen geben dem Senat aber Veranlassung, auf die Fürsor-
gepflicht des Gerichts, die der Angeklagte für sich in Anspruch nehmen will,
gegenüber dem Opfer hinzuweisen. In dem Urteil heißt es dazu (UA S. 57, 58):
"Die Vernehmung der Zeugin durch die Kammer, die Staatsan- waltschaft, den Nebenklägervertreter und die Sachverständigen hat insgesamt unter 2 Stunden angedauert. Daran hat sich
über mehrere Sitzungstage die intensive Befragung des Verteidi- gers angeschlossen. Dabei ist festzustellen, dass das Tatge- schehen von seinem eigentlichen Ablauf her einfach gelagert und wenig komplex ist. Insofern war die Beweiserhebung nicht schwierig. Im Hinblick auf die im Raume stehenden schweren Rechtsfolgen -Sicherungsverwahrung bzw. mittelbar der Widerruf der lebenslangen Freiheitsstrafe- hat die Kammer dem Verteidi- ger zugestanden, den Kreis der abzufragenden Themenkomple- xe außerordentlich weit zu ziehen, zumal die Zeugin einzige un- mittelbare Tatzeugin ist. Jedoch hat der Verteidiger im Rahmen seiner mehrstündigen Vernehmung zeitweilig auch diese Gren- zen überschritten, etwa bei zahlreichen Fragen und anschließen- den Nachfragen zu einem ihrer -durch Suizid verstorbenen Halb- brüder K. , der möglicherweise mit ihrer Halbschwester G. ein behindertes Kind gezeugt hat. Die vom Verteidiger auf die jeweiligen Rügen/Nachfragen des Vorsitzenden wortreich angekündigte spätere Erkenntnis eines Sachbezuges zu den ei- gentlichen Beweisfragen blieb dabei vielfach allerdings aus."
Dieses Verfahren des Landgerichts ist - wodurch der Angeklagte aller-
dings nicht beschwert ist - nicht unbedenklich. Das Gericht ist verpflichtet, bei
seiner Entscheidung über den Umfang der Beweisaufnahme Opferschutzin-
teressen in seine Erwägungen einzubeziehen (BGH NJW 2005, 1519). Das be-
deutet auch, das Opfer vor einer rechtsstaatswidrigen Verteidigung des Ange-
klagten zu schützen (BGH NStZ 2005, 579, 580).
Auch sonst gibt die Verteidigung des Angeklagten dem Senat Anlass, er-
neut darauf hinzuweisen, dass die Strafjustiz auf Dauer an ihre Grenzen stößt,
wenn die Verteidigung
in Strafverfahren, wie der Senat zunehmend
beobachtet, zwar formal korrekt und im Rahmen des Standesrechts geführt
wird, sich aber dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung
in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren, nicht mehr verpflichtet fühlt und
die durch die Strafprozessordnung gewährleisteten Verfahrensrechte in einer
Weise nutzt, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor ei-
nem materiellen Fehlurteil oder (auch nur) einem prozessordnungswidrigen
Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären ist (vgl. BGH NStZ 2005, 341 m.
w. N.; BVerfG NStZ 1997, 35; 2004, 259, 260; Hanack StV 1987, 500, 501).
2. Soweit sich der Verteidiger - offenbar ernsthaft gemeint - darüber be-
schwert, die Antragsschrift des Generalbundesanwalts greife unzulässigerweise
in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne von § 823
Abs. 2 BGB (sic!) ein, indem sie bestimmte Verfahrensrügen als nicht formge-
recht im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben bewertet, woraus jeder
Dritte den Schluss ziehen könne, er habe die Revision in einigen Teilen noch
nicht einmal ausreichend begründet, geht der Senat davon aus, dass er eine
Bescheidung nicht erwartet.
3. Die Ausführungen des Verteidigers in der Erwiderung auf die in jeder
Hinsicht zutreffende Stellungnahme des Generalbundesanwalts lassen jegli-
chen Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung vermissen. Insbesondere
Äußerungen wie
- der Generalbundesanwalt habe sich "nur oberflächlich und nicht mit ausrei-
chendem juristischen Tiefgang mit der differenzierten Revisionsbegründung
auseinandergesetzt",
- die Antragsschrift bestehe in wesentlichen Teilen nur aus "wahllos zusam-
mengefügten Textbausteinen",
- sie enthalte zu einer Verfahrensrüge "nur Plattitüden unter Ignorierung ele-
mentarer Verfassungsprinzipien" und
- sei "gelinde ausgedrückt einfach unglaublich"
sind grob ungehörig und inakzeptabel.
VRiBGH Prof. Dr. Tolksdorf ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Miebach
Miebach von Lienen
Becker
RiBGH Hubert ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert.
Miebach