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BGH Urteil vom 31.08.2006 – 3 StR 246/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

31. August 2006

in der Strafsache

gegen

3 StR 246/06

1.

2.

wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. August

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

von Lienen,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten C. ,

Rechtsanwalt

als Vertreter des Nebenklägers D. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Oldenburg vom 5. Dezember 2005 mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit die Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes

in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt wor-

den sind,

b) im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels

und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen

Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

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Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gemeinschaftlichen

versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

(erster Tatkomplex) und wegen Nötigung (zweiter Tatkomplex) zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt.

Mit ihrer wirksam auf den ersten Tatkomplex beschränkten, mit der Ver-

letzung sachlichen Rechts begründeten Revision erstrebt die Staatsanwalt-

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schaft eine Verurteilung der Angeklagten auch wegen erpresserischen Men-

schenraubes (§ 239 a Abs. 1 StGB). Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Nach den Feststellungen zum ersten Tatkomplex überfielen die Ange-

klagten maskiert und mit einer funktionsfähigen, geladenen Schreckschusspis-

tole bewaffnet nach Ladenschluss Angestellte eines Verbrauchermarktes, um

den Inhalt des dort im Büro befindlichen Tresors zu erbeuten.

Zunächst schlug der Angeklagte C. den Angestellten D. mit

zwei kräftigen Schlägen gegen dessen Kopf zu Boden, unmittelbar nachdem

dieser den Markt verlassen hatte. Anschließend zerschlug er die durchsichtige

Glasscheibe der Eingangstür, wobei er die dahinter stehende Verkäuferin T.

verletzte, und drang in das Gebäude ein. Im Aufenthaltsraum traf er auf die

Verkäuferin H. , der er sofort einen heftigen Schlag gegen die Stirn versetz-

te und sie flüchtig nach dem Tresorschlüssel durchsuchte. In der Zwischenzeit

hatte der Angeklagte Ö. den Angestellten D. in den Markt zurückge-

schleift. Beide Angeklagte fragten die Geschädigten H. und D. erfolglos

nach dem Tresorschlüssel und sperrten sie in den Vorraum der Toilette ein.

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Nachdem sie anschließend selbst einige Zeit im Büro vergeblich nach

dem Schlüssel gesucht hatten, brachte der Angeklagte C. die Ange-

stellte H. unter Schlägen aus dem Toilettenvorraum in das Büro, wo beide

Angeklagte von ihr nochmals die Herausgabe des Tresorschlüssels verlangten.

Als Frau H. angab, sie wisse nicht, wo sich der Schlüssel befinde, drohte

der Angeklagte Ö. sie umzubringen, wenn sie nicht die Wahrheit sage.

Die Angeklagten, die erfuhren, dass die Angestellte T. geflüchtet war,

verließen aus Angst vor der Polizei alsbald den Verbrauchermarkt ohne Beute.

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II. Das Landgericht hat eine Verurteilung der Angeklagten wegen erpres-

serischen Menschenraubes (§ 239 a Abs. 1 StGB) abgelehnt und hierzu ausge-

führt: Die Herausgabe des Tresorschlüssels habe nicht durch die eigenständige

Wirkung einer stabilisierten Bemächtigungssituation durchgesetzt werden sol-

len. Die Angeklagten hätten, als sie die Geschädigten H. und D. im

Vorraum der Toilette einsperrten, um im Büro ungestört nach dem Schlüssel

suchen zu können, keine erpresserischen Ziele verfolgt. Als sie die Verkäuferin

H. unter Gewaltanwendung aus dem Toilettenvorraum in das Büro ge-

bracht und dort unter Todesdrohung nochmals nach dem Schlüssel befragt hät-

ten, sei von ihnen die durch eine eigenständige Bemächtigungslage veranlasste

Sorge der Geschädigten um ihr Wohl nicht zu einer Erpressung ausgenutzt

worden, weil sie keinen neuen Tatentschluss gefasst hätten. Die Angeklagten

hätten vielmehr lediglich ihren von vorneherein auf Raub bzw. räuberische Er-

pressung gerichteten Tatplan fortgesetzt, nachdem ihre vorausgegangenen

Versuche, in den Besitz des Schlüssels zu gelangen, gescheitert seien. Außer-

dem dürfte ihnen nicht bewusst gewesen sein, die Schwelle zum erpresseri-

schen Menschenraub zu überschreiten.

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III. Die Begründung, mit der das Landgericht einen vollendeten erpresse-

rischen Menschenraub verneint hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Im Hinblick auf den Anwendungsbereich klassischer Delikte mit Nöti-

gungselementen wie § 177, §§ 249 ff., §§ 253 ff. StGB ist der Tatbestand des

§ 239 a Abs. 1 StGB im Zwei-Personen-Verhältnis, insbesondere für Fälle des

Sichbemächtigens, allerdings einschränkend auszulegen. Der Täter muss durch

die Anwendung von Gewalt oder durch Drohungen gegen das Opfer eine stabi-

le Bemächtigungslage schaffen und beabsichtigen, diese Lage für sein weiteres

Vorgehen auszunutzen, wobei dieser mit Blick auf die erstrebte Erpressung ei-

ne eigenständige Bedeutung zukommen muss. Mit der eigenständigen Bedeu-

tung der Bemächtigungslage ist - insbesondere in Abgrenzung zu den Raubde-

likten - lediglich gemeint, dass sich über die in jeder mit Gewalt verbundenen

Nötigungshandlung liegende Beherrschungssituation hinaus eine weitergehen-

de Drucksituation auf das Opfer gerade auch aus der stabilen Bemächtigungs-

lage ergeben muss. Der erforderliche funktionale Zusammenhang liegt daher

nicht vor, wenn sich der Täter des Opfers durch Nötigungsmittel bemächtigt, die

zugleich unmittelbar der beabsichtigten Erpressung dienen, wenn also Bemäch-

tigungs- und Nötigungsmittel zusammenfallen (vgl. BGHSt 40, 350 ff., 359;

BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Anwendungsbereich 1 und Sich-bemächtigen 4, 8;

BGH NJW 1997, 1082 f. und NStZ 2006, 448 f.).

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2. Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen des erpresseri-

schen Menschenraubes bis zum Einsperren der Geschädigten H. und

D. in der Toilette nicht gegeben. Durch die bis dahin erfolgten Gewaltan-

wendungen hatten die Angeklagten zwar eine andauernde physische Herrschaft

über ihre Opfer erlangt. Sie forderten jedoch bereits im unmittelbaren, engen

Zusammenhang mit dem gewaltsamen Sichbemächtigen die Herausgabe des

Tresorschlüssels. Eine stabile Bemächtigungslage als Basis einer weiteren Er-

pressung bestand deshalb noch nicht (vgl. BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sich-

bemächtigen 4; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 239 a Rdn. 7).

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3. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen liegt es indes nahe,

dass sich die Angeklagten wegen eines vollendeten erpresserischen Men-

schenraubes in der Form der 2. Alternative des § 239 a Abs. 1 StGB strafbar

gemacht haben, als sie - um in den Besitz des Tresorschlüssels zu gelangen -

die unter Schlägen in das Büro gebrachte Verkäuferin H. mit dem Tode

bedrohten. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits über einen längeren Zeitraum

als Basis für eine Erpressung eine stabile Bemächtigungslage, in der die Ge-

schädigte - unabhängig von der Gewaltanwendung beim Sichbemächtigen -

dem ungehemmten Einfluss der beiden Angeklagten wegen deren physischen

Übermacht und der fortwirkenden Einschüchterung als Folge der vorangegan-

genen Misshandlungen ausgesetzt war. Unter diesen Umständen drängt es

sich auf, dass die Angeklagten bei ihrer mit der Todesdrohung verbundenen

Forderung nach Herausgabe des Tresorschlüssels auch die durch die Bemäch-

tigungslage entstandene besondere Drucksituation der bedrohten Frau aus-

nutzten, um diese zu veranlassen, aus Sorge um ihr Wohl ihrem Begehren

nachkommen, zumal sie dabei die Gaspistole nicht als Drohmittel verwendeten.

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Die Strafkammer legt § 239 a Abs. 1 StGB zu eng aus, wenn sie meint,

der Tatbestand dieser Vorschrift scheide aus, weil die Angeklagten mit der ver-

suchten Erpressung der Angestellten H. lediglich ihren ursprünglichen

Raub- bzw. Erpressungsvorsatz weiter verfolgt und keinen neuen Tatentschluss

gefasst hätten. Entscheidend ist demgegenüber, dass sie die von ihnen ge-

schaffene Bemächtigungslage tatsächlich für die Fortsetzung ihres erpresseri-

schen Vorhabens ausnutzten. Entgegen der Meinung der Verteidigung wider-

spricht es auch nicht der Annahme einer stabilen Bemächtigungslage, dass die

Tat insgesamt nur ca. sechseinhalb Minuten dauerte und die Zeugin H.

lediglich eine kurze Zeit eingesperrt war. Von ausschlaggebender Bedeutung

sind vielmehr die Gesamtumstände der Tat, vor allem die Intensität der Be-

mächtigungssituation, die hier wesentlich durch das Einsperren herbeigeführt

wurde.

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Der Vollendung des erpresserischen Menschenraubes steht nicht entge-

gen, dass die Erpressung im Versuchsstadium steckengeblieben ist. Anders als

bei der 1. Alt. des § 239 a Abs. 1 StGB genügt für § 239 a Abs. 1 2. Alt. zwar

nicht die bloße Erpressungsabsicht des Täters; dieser muss vielmehr auch tat-

sächlich in erpresserischer Richtung tätig werden und zumindest in das Ver-

suchsstadium der Erpressung eintreten (vgl. BGHSt 26, 309, 310; Träger/

Schluckebier in LK 11. Aufl. § 239 a Rdn. 20; Eser in Schönke/Schröder, StGB

26. Aufl. § 239 a Rdn. 24; aA: Renzikowski in MünchKomm-StGB § 239 a

Rdn. 68; Horn/Wolters in SK-StGB § 239 a Rdn. 15). Ist dies - wie hier - der

Fall, so ist der Tatbestand des § 239 a Abs. 1 2. Alt. verwirklicht.

Tolksdorf Miebach von Lienen

Becker Hubert