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BGH Beschluss vom 31.08.2006 – 3 StR 313/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 313/06 vom 31. August 2006 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2006 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 3. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass das Landgericht den Angeklagten wegen der Tat 1 rechtsfehlerfrei des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gesprochen hat. § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB unterfal- len nach der Neufassung der Vorschrift auch Fälle, in denen der Täter das Kind zur Vornahme eindeutiger sexueller Handlungen ohne Wahr- nehmung durch ihn selbst oder einen Dritten bestimmt (vgl. Tröndle/ Fischer, StGB 53. Aufl. § 176 Rdn. 11, 12).

Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert