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BGH Urteil vom 05.09.2006 – 1 StR 107/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

5. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Dr. Kolz,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begrün-

dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landshut

vom 6. Oktober 2005, der Frist zur Stellung des Antrags auf Ent-

scheidung des Revisionsgerichts nach Verwerfung der Revision

durch das Landgericht und der Fristen zur Stellung der Wieder-

einsetzungsanträge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

währt.

2. Der Beschluss des Landgerichts Landshut vom 11. Januar 2006

ist damit gegenstandslos.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Landshut vom 6. Oktober 2005 wird mit der Maßgabe verworfen,

dass der Angeklagte,

a) soweit er wegen Computerbetrugs verurteilt ist, des Compu-

terbetrugs in 11 Fällen und

b) soweit er wegen versuchten Computerbetrugs verurteilt ist,

des versuchten Computerbetrugs in drei Fällen

schuldig ist.

4. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und der Wie-

dereinsetzung.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

1

Hinsichtlich der Wiedereinsetzungsentscheidung, die zur Gegenstands-

losigkeit des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts vom 11. Januar 2006

führt, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Generalbun-

desanwältin in ihrem Antrag vom 14. Juli 2006.

II.

2

Nachdem der Angeklagte wegen einer Einbruchsserie in Pkws und wei-

terer Straftaten (z. B. versuchter schwerer räuberischer Erpressung) verhängte

langjährige Freiheitsstrafen verbüßt hatte, lebte er "nach eigenem Eingeständ-

nis von Straftaten". Teils zusammen mit seinem Vater, teils mit anderen Mittä-

tern brach er vor allem Pkws auf, aus denen er insbesondere Mobiltelefone und

EC-Karten entwendete; teilweise entwendete er auch Pkws oder versuchte

dies. Weitere Straftaten, insbesondere Betrug, Computerbetrug, Urkundenfäl-

schung und Ausweismissbrauch hingen mit der Verwertung der Beute zusam-

men. Hinzu kam häufiges Fahren ohne Fahrerlaubnis. Dem Angeklagten war

bereits vor Jahren die Fahrerlaubnis gerichtlich entzogen worden; eine neue hat

er auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht erworben. Gleichwohl fuhr er immer

wieder auf öffentlichen Straßen mit einem Pkw. Er wurde wegen insgesamt

mehr als 100 Straftaten - davon dreizehn Mal Fahren ohne Fahrerlaubnis - zu

sieben Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde eine (isolierte)

Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von vier Jahren (§ 69a Abs. 1

Satz 3 StGB) festgesetzt.

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Seine auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision führt zu

dem für die Gesamtfreiheitsstrafe im Ergebnis nicht bedeutsamen Wegfall eini-

ger Fälle des Computerbetrugs, bleibt aber im Übrigen auch unter Berücksichti-

gung der schriftlichen Ausführungen seines früheren Verteidigers (Rechtsanwalt

S. ) erfolglos.

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1. Zu den Schuldsprüchen wegen (versuchten) Computerbetrugs in Fäl-

len, in denen kurz hintereinander mehrere Abhebungen vom Konto eines Ge-

schädigten erfolgten oder versucht wurden, hat die Generalbundesanwältin in

ihrer Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

"Nach den Urteilsfeststellungen wurden die Geldabhebungen bei Bank-

automaten in den Fällen unter V. der Urteilsgründe in aller Regel von

dem Mitangeklagten G. H. durchgeführt, während der An-

geklagte es übernahm, nach der notierten PIN-Nummer zu suchen und

Aufpasserdienste zu leisten. Auch in den Fällen unter XI. 3. b. nahm der

Mitangeklagte die Abhebungen vor.

Zwar muss sich der Angeklagte als Mittäter auch die allein vom Mitan-

geklagten abgewickelten Abhebungen nach § 25 Abs. 2 StGB zurech-

nen lassen. Diese Zurechnungsnorm zwingt aber nicht dazu, dem Mittä-

ter die von einem anderen Täter eigenhändig tatmehrheitlich begange-

nen Taten zur Last zu legen. Vielmehr ist jeder der Mittäter hinsichtlich

der Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen i.S.d. §§ 52,

53 StGB nur nach seinem individuellen Tatbeitrag zu beurteilen (vgl.

BGH NStZ 1997, 121; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung dieselbe 29,

jew. m.w.N.). Auf die Frage, in welchem Konkurrenzverhältnis die von

dem Mitangeklagten vorgenommenen Einzelabhebungen stehen,

kommt es deshalb nicht an.

In den Fällen

V. 1. a. - c. (drei Abhebungen),

V. 7. a. - d. (vier Abhebungen),

V. 8. a., b. (zwei Abhebungen),

V. 9. a., b. (zwei Abhebungen),

V. 11. a. - d. (drei Abhebungen, ein Versuch),

XI. 3. b. (vier Abhebungen)

liegen somit nicht 18 vollendete Taten und eine versuchte Tat, sondern

lediglich insgesamt sechs Vergehen des Computerbetruges vor. Damit

entfallen zwölf Fälle des vollendeten und ein Fall des versuchten Com-

puterbetrugs.“

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2. Im Übrigen enthält der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten. Der Senat verweist auch insoweit auf die Ausführungen

der Generalbundesanwältin.

3. Zu den Auswirkungen der Änderungen des Schuldspruchs auf den

Strafausspruch hat die Generalbundesanwältin in ihrem Antrag vom 14. Juli

2006 zutreffend ausgeführt:

"Der Wegfall von zwölf Einzelstrafen in Höhe von sieben Monaten Frei-

heitsstrafe wegen Computerbetrugs und einer weiteren Einzelstrafe in

Höhe von fünf Monaten Freiheitsstrafe wegen versuchten Computerbe-

trugs gefährdet den Gesamtstrafenausspruch nicht. Der Senat wird

ausschließen können, dass die Strafkammer angesichts der Vielzahl

und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen auf der Grundlage des ge-

änderten Schuldspruchs eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet

hätte, zumal die bloße Korrektur des Konkurrenzverhältnisses keine

Verringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Ge-

samtheit zur Folge gehabt hätte (BGH NStZ 1999, 513, 514 m.w.N.)."

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4. Auch im Übrigen ist der Strafausspruch rechtsfehlerfrei, wie die Gene-

ralbundesanwältin im Einzelnen ausgeführt hat.

5. Schließlich hält auch die Anordnung einer isolierten Sperrfrist für die

Neuerteilung einer Fahrerlaubnis rechtlicher Überprüfung stand, wie dies der

Vertreter der Generalbundesanwältin in der Hauptverhandlung vor dem Senat

zutreffend ausgeführt hat. Auch der Senat hält die Anordnung der isolierten

Sperrfrist für rechtsfehlerfrei.

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a) Wer bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeu-

ges (§ 69 Abs. 1 StGB) ein "typisches Verkehrsdelikt" begeht, verstößt regel-

mäßig dadurch gegen die Pflichten eines Kraftfahrers (vgl. Großer Senat für

Strafsachen BGHSt 50, 93, 97, 103); dabei sind Verkehrsstraftaten nicht allein

solche, die im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB aufgeführt sind (aaO 103).

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b) Eine in diesem Sinne typische Verkehrsstraftat ist auch das Fahren

ohne Fahrerlaubnis (vgl. Athing in MK-StGB § 69 StGB Rdn. 56; Herzog in NK-

StGB 2. Aufl. § 69a Rdn. 10; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 69 Rdn. 38;

Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot im Straf- und

Ordnungswidrigkeitenrecht 10. Aufl. Rdn. 602 m.w.N.). Wem die Erlaubnis fehlt,

mit dem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, der verletzt, wenn

er es trotzdem tut, eine typische Pflicht im Zusammenhang mit dem Führen ei-

nes Kraftfahrzeugs - Teilnahme am öffentlichen Verkehr nur mit Erlaubnis - in

besonders augenfälliger Weise.

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c) Fahren ohne Fahrerlaubnis, zumal, wenn es wie hier häufig und nach

gerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis begangen wurde, deutet auf fehlen-

de charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hin (vgl. BayObLG

bei Bär, DAR 1990, 361, 365; OLG Koblenz VRS 69, 298, 300 f.; Athing aaO;

Tröndle/Fischer aaO; Hentschel aaO m.w.N.). Freilich kann im Einzelfall auch

eine andere Beurteilung in Betracht kommen. Der - im Einzelnen umstrittenen -

Frage, unter welchen konkreten Voraussetzungen dies der Fall sein kann (vgl.

Hentschel aaO Rdn. 602, 740 m.w.N.) braucht der Senat aber hier nicht näher

nachzugehen. Die Beurteilung der in Rede stehenden charakterlichen Eignung

obliegt dem Tatrichter (BGHSt aaO 104), der dabei auch die Erkenntnisse zur

Persönlichkeit des Täters zu berücksichtigen hat (aaO 103). Gründe, warum die

Strafkammer mit ihrer Annahme, dem Angeklagten fehle diese Eignung, die ihr

bei dieser Beurteilung gezogenen Grenzen überschritten haben könnte, sind

nicht erkennbar.

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d) Auch die Dauer der Sperrfrist ist ohne den Angeklagten benachteili-

genden Rechtsfehler bemessen.

Herr RiBGH Dr. Boetticher befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert.

Nack Wahl Nack

Schluckebier Kolz