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BGH Beschluss vom 05.09.2006 – 3 StR 304/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2006
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 2. Februar 2006 im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in 38 Fällen und des Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in 487 Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 39 Fällen sowie wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 487 Fällen zur Gesamt-
freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung
sachlichen Rechts gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel er-
sichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
In den Fällen II. 6. und II. 7 der Urteilsgründe ist zu Gunsten des Ange-
klagten von einer Bewertungseinheit auszugehen, so dass nur ein Fall des
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorliegt (vgl.
Weber, BtMG 2. Aufl. Vor §§ 29 ff. Rdn. 435 ff.). Nach den getroffenen Fest-
stellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die am 7. Juli 2004 von
ihm an die unbekannt gebliebene Person übergebenen 50 g Kokain (Fall II. 6.)
eine Teilmenge des Kokains ist, das ihm am 6. Juli 2004 geliefert wurde (Fall II.
7.). Damit kann wegen des unter Fall II. 6. geschilderten Geschehens keine
weitere selbständige Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ausgeurteilt
werden. Der entsprechende Schuld- und Strafausspruch muss daher entfallen.
3
Trotz des Wegfalls der für diese Tat verhängten Freiheitsstrafe von zwei
Jahren war die Gesamtfreiheitsstrafe aufrechtzuerhalten. Im Hinblick auf die
Vielzahl der übrigen Einzelstrafen (Einsatzstrafe von vier Jahren, eine Frei-
heitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten, drei Freiheitsstrafen von drei Jah-
ren, drei Freiheitsstrafen von zwei Jahren sechs Monaten, drei Freiheitsstrafen
von zwei Jahren, 27 Freiheitsstrafen von einem Jahr neun Monaten und 487
Freiheitsstrafen von einem Jahr sechs Monaten) kann der Senat ausschließen,
dass das Landgericht auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Hubert