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BGH Beschluss vom 05.09.2006 – 3 StR 305/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. Sep-
tember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 15. Mai 2006 mit den Feststellungen auf-
gehoben, soweit der Vorwegvollzug von drei Jahren der Frei-
heitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
angeordnet ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsge-
richts Delmenhorst vom 13. Oktober 2005 - 83 Ds 186 Js 40458/04 (441/05) zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und
die vom Amtsgericht angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
aufrechterhalten. Außerdem hat es den Angeklagten wegen schwerer räuberi-
scher Erpressung in vier Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entzie-
hungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor dem Vollzug der Maßregel
drei Jahre Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Sein Rechtsmittel hat nur hin-
sichtlich der Anordnung des Vorwegvollzugs Erfolg; im Übrigen ist es unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Zu Recht hat das Landgericht bei der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe
die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet,
obwohl es dieselbe Maßregel bei der ersten Gesamtfreiheitsstrafe aufrechter-
halten hat. Denn die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
ist bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich auch dann zwingend, wenn
die Maßregel schon in einem früheren Verfahren angeordnet worden ist, die in
dem späteren Verfahren abgeurteilten Taten aber - wie hier - zum Teil nach der
früheren Verurteilung begangen worden sind (vgl. BGH NStZ 1998, 79). Klar-
stellend bemerkt der Senat, dass gemäß § 67 f StGB mit der Anordnung der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe
die durch die erste Gesamtfreiheitsstrafe aufrechterhaltene Maßregel erledigt
ist.
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2. Die Bestimmung des Landgerichts, drei Jahre der Freiheitsstrafe vor
der Maßregel zu vollziehen (§ 67 Abs. 2 StGB), hat keinen Bestand. Das Land-
gericht wollte bei der Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe errei-
chen, dass im Anschluss an den Vollzug der Maßregel die Möglichkeit bestehen
sollte, den Angeklagten in Freiheit zu entlassen. Dabei hat es übersehen, dass
zwei Freiheitsstrafen von jeweils fünf Jahren und sechs Monaten zu vollstre-
cken sind, so dass eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung erst
nach Verbüßung von über sieben Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe in
Betracht kommt (§ 57 Abs. 1 StGB). Über die Frage des Vorwegvollzugs ist da-
her erneut zu entscheiden.
Miebach Winkler
VRiBGH Prof. Dr. Tolksdorf ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert. Miebach von Lienen RiBGH Hubert ist urlaubs- abwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Miebach