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BGH Beschluss vom 05.09.2006 – 5 StR 330/06

5. Strafsenat

5 StR 330/06 (alt: 5 StR 394/05, 5 StR 239/04)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. September 2006 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Potsdam vom 17. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Vor der jetzt unverzüglich gebotenen Über-

führung des Verurteilten in den Maßregelvollzug sollte schnellstens eine Ent-

scheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 456a Abs. 1 StPO herbeige-

führt werden.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. September 2006 hat vorgelegen.

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