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BGH Beschluss vom 05.09.2006 – 5 StR 330/06
5. Strafsenat
5 StR 330/06 (alt: 5 StR 394/05, 5 StR 239/04)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. September 2006 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Potsdam vom 17. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Vor der jetzt unverzüglich gebotenen Über-
führung des Verurteilten in den Maßregelvollzug sollte schnellstens eine Ent-
scheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 456a Abs. 1 StPO herbeige-
führt werden.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. September 2006 hat vorgelegen.
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