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BGH Beschluss vom 05.09.2006 – VI ZB 84/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vizepräsidentin

Dr. Müller und die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll am 5. September

2006

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-

reichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe

I.

1

Der Kläger hat Prozesskostenhilfe für eine Restitutions- und Schadens-

ersatzklage begehrt. Das Amtsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag durch

Beschluss vom 28. September 2005 zurückgewiesen, weil eine hinreichende

Erfolgsaussicht nicht gegeben sei. Durch den angefochtenen Beschluss vom

11. November 2005 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Klägers

gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen. Das Amtsgericht habe

die Erfolgsaussichten der Klage zu Recht verneint. Nach dem bisherigen Sach-

und Streitstand lägen die Voraussetzungen für eine Restitutionsklage, insbe-

sondere gemäß § 580 Ziff. 7b ZPO nicht vor. Dem Kläger stehe auch kein An-

spruch auf Schadensersatz oder auf Feststellung eines solchen gemäß § 826

BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung zu. Er habe weder hinrei-

chend dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass das von ihm beanstandete

Urteil objektiv unrichtig sei.

2

Gegen diesen Beschluss möchte der Kläger Rechtsbeschwerde einlegen

und hat dazu die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beantragt.

II.

3

Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die vom Kläger beabsichtigte

Rechtsbeschwerde nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfor-

derliche hinreichende Erfolgsaussicht aufweist (§ 114 ZPO). Gegen den ange-

fochtenen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht

eröffnet.

4

Zwar kann im Verfahren der Prozesskostenhilfe dem Antragsteller grund-

sätzlich Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung

des Gerichts der sofortigen Beschwerde bewilligt werden (vgl. BGH, Beschluss

vom 19. Dezember 2003 - III ZB 33/02 - NJW 2003, 1192). Eine Bewilligung

setzt aber voraus, dass die Rechtsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg

hat. Dies ist hier zu verneinen. Eine Rechtsbeschwerde ist nämlich nur statthaft,

wenn sie gegen einen Beschluss im Gesetz ausdrücklich eröffnet ist oder das

Beschwerdegericht sie in dem anzufechtenden Beschluss zugelassen hat

(§ 574 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Weder

enthält das Gesetz eine ausdrückliche Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen

einen Beschluss, mit dem die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von

Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist noch hat das Beschwerdege-

richt die Rechtsbeschwerde zugelassen, was im Prozesskostenhilfeverfahren

ohnehin nur unter - hier nicht vorliegenden - besonderen Umständen möglich

ist.

Müller

Wellner

Pauge

Stöhr

Zoll

Vorinstanzen:

AG Zossen, Entscheidung vom 28.09.2005 - 2 C 381/05 -

LG Potsdam, Entscheidung vom 11.11.2005 - 13 T 67/05 -