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BGH Beschluss vom 06.09.2006 – 5 StR 362/06

5. Strafsenat

5 StR 362/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. September 2006 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2006

beschlossen:

Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers ge-

gen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Mai 2006

werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel

zu tragen.

Die Annahme eines Rücktritts vom Versuch des Mordes ist im Blick auf die

spontanen Äußerungen des Angeklagten über die Tat gegenüber drei Ju-

gendlichen gerade noch hinnehmbar.

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