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BGH Beschluss vom 06.09.2006 – 5 StR 367/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. September 2006 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2006
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 20. März 2006 werden nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen. Es wird davon abgesehen, den übrigen Angeklag-
ten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuer-
legen (§ 74 JGG). Alle Angeklagten haben jedoch die not-
wendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die nicht optimal strukturierte Beweiswürdigung des Landgerichts gestattet
eine Gesamtschau, auf deren Grundlage die Schuldsprüche nicht zu bean-
standen sind.
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