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BGH Beschluss vom 06.09.2006 – 5 StR 367/06

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. September 2006 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2006

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 20. März 2006 werden nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen. Es wird davon abgesehen, den übrigen Angeklag-

ten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuer-

legen (§ 74 JGG). Alle Angeklagten haben jedoch die not-

wendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die nicht optimal strukturierte Beweiswürdigung des Landgerichts gestattet

eine Gesamtschau, auf deren Grundlage die Schuldsprüche nicht zu bean-

standen sind.

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