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BGH Beschluss vom 07.09.2006 – 2 ARs 317/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Az.: 130 Js 2651/04 Staatsanwaltschaft Darmstadt Az.: 3311 Js 013396/06 Staatsanwaltschaft Mainz Az.: 53 Ls - 130 Js 24301/06 Amtsgericht Bensheim
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 7. September 2006 beschlossen:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht -
Bensheim vom 20. April 2006 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sa-
che weiter zuständig.
Gründe:
1
2
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-
führt:
"Einer Verfahrensabgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG steht entgegen,
dass der Angeklagte bereits vor der im August 2005 erfolgten Anklageerhebung
(Bl. 81 d.A.) den Aufenthaltswechsel nach Mainz im November 2004 vorge-
nommen hatte (Bl. 87 d.A.; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2; Eisenberg JGG
11. Aufl. § 42 Rdn. 19 m.w.N. aus der Rspr.).
3
Auch eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache
an das Wohnsitzgericht nach § 12 Abs. 2 StPO scheidet aus, weil hierfür die
erforderlichen wichtigen Gründe der Zweckmäßigkeit nicht vorliegen. Das
Wohnsitzgericht war, anders als das abgebende Gericht, mit der Sache bisher
nicht befasst. Zudem wohnen fast alle in der Hauptverhandlung zu hörenden
Zeugen im Zuständigkeitsbereich des abgebenden Gerichts (Bl. 82 d.A.)."
4
Dem tritt der Senat bei.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Appl