Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.09.2006 – 2 StR 275/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. September 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. September 2006 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des

Landgerichts Fulda vom 21. Februar 2006 im Rechtsfolgenaus-

spruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. sowie die

Revision des Angeklagten H. gegen das vorbezeichne-

te Urteil werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,

dass in der Urteilsformel die Worte "gemeinschaftlichen" und "in

besonders schwerem Fall" entfallen.

4. Der Angeklagte H. hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe

1

1. Die Revision des Angeklagten M. ist unbegründet im Sinne von

§ 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der

Rechtsfolgenausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

2

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seit Jahren alko-

holabhängig und hierdurch in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist.

In seiner Wohnung wurden - neben Diebesgut - ca. 70 leere Schnapsflaschen

gefunden; er trinkt nach den Feststellungen neben Schnaps täglich 10 bis 12

Flaschen Bier und war bei "nahezu allen" der 38 Taten alkoholisiert. Eine Ent-

ziehungskur hat der 1963 geborene Angeklagte bisher nicht versucht.

3

Unter diesen Voraussetzungen musste es sich dem Landgericht auf-

5

drängen, die Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 64 StGB zu prü-

fen. Dass das Landgericht dies nicht erkennbar getan hat, beruht möglicherwei-

se auf der Annahme, die Annahme eines Hangs im Sinne von § 64 StGB setze

die Feststellung zumindest einer erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit

bei Tatbegehung voraus. Dies wäre nicht zutreffend (vgl. BGH NJW 1990,

3282; BGH NStZ-RR 2003, 41; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 64 Rdn. 11

m.w.N.).

Durch die Nichtanordnung der Maßregel, die vom Rechtsmittelangriff

nicht ausgenommen ist, kann der Angeklagte beschwert sein. Der Senat kann

auch nicht ausschließen, dass sich die Nichtanordnung auf den Strafausspruch

ausgewirkt hat; der Rechtsfolgenausspruch war daher insgesamt aufzuheben.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass, wie der

Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegt hat,

die Argumente, mit welchen das Landgericht eine erhebliche Verminderung der

Steuerungsfähigkeit insgesamt ausgeschlossen hat, rechtlich bedenklich er-

scheinen. Sollte der neue Tatrichter auf der Grundlage neuer Feststellungen

zum Trink- und Leistungsverhalten des Angeklagten zur Annahme einer (mögli-

cherweise) erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit bei einzelnen Taten ge-

langen, wird er zu prüfen haben, ob nach den im Senatsurteil vom 15. Februar

2006 - 2 StR 419/05 - (StV 2006, 465) dargelegten Maßstäben eine Strafrah-

menmilderung gemäß § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB angezeigt ist.

6

Die Urteilsformel war entsprechend der Anregung des Generalbundes-

anwalts zu berichtigen; weder die mittäterschaftliche Begehung noch die An-

nahme des Regelbeispiels besonders schwerer Fälle des Diebstahls finden im

Schuldspruch Ausdruck (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 260 Rdn. 24, 25

m.w.N.).

7

2. Die Revision des Angeklagten H. ist unbegründet im Sinne

von § 349 Abs. 2 StPO. Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerhaft angenom-

men, der Vorverurteilung vom 21. Dezember 2004 komme, wenn von ihrer Ein-

beziehung gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 StGB abgesehen wird,

keine Zäsurwirkung zu. Das ist unzutreffend (vgl. BGHSt 32, 190, 194; 44, 179,

184; Tröndle/Fischer aaO § 55 Rdn. 9 m.w.N.); der Rechtsfehler beschwert den

Angeklagten hier aber nicht.

Rissing-van Saan

Fischer

RiBGH Dr. Otten ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan

Rothfuß

RiBGH Dr. Appl ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan