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BGH Beschluss vom 07.09.2006 – 2 StR 276/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 276/06

BESCHLUSS

vom

7. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. September 2006 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Koblenz vom 9. März 2006

1. a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des

schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexu-

ellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist,

b) im Einzelstrafausspruch im Fall II. 2 der Urteilsgründe,

im Gesamtstrafenausspruch und

im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwah-

rung, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen,

aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-

brauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-

ren (Einzelstrafen drei Jahre und zwei Jahre) verurteilt und die Unterbringung in

der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit

der Sachrüge in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im

Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Das Landgericht hat im Fall II. 2 der Urteilsgründe festgestellt, dass

der Angeklagte ein fünfjähriges Mädchen in ein Gebüsch lockte und es veran-

lasste, sein Geschlechtsteil zu entblößen und daran zu manipulieren, was er

sodann betrachtete.

Damit hat der im Jahre 2003 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vorbe-

strafte Angeklagte den Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB verwirklicht.

Hingegen scheidet die Annahme eines schweren sexuellen Missbrauchs von

Kindern nach § 176 a Abs. 1 StGB, der eine Tatbegehung nach § 176 Abs. 1

oder § 176 Abs. 2 StGB voraussetzt, aus. Der Schuldspruch war deshalb für

diesen Fall entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da dem

Angeklagten in der Hauptverhandlung ein Hinweis auf die Möglichkeit einer

Verurteilung nach § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB erteilt worden ist.

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2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der für diesen Fall

verhängten Einzelstrafe und damit auch der Gesamtstrafe. Zwar hat das Land-

gericht einen minder schweren Fall nach § 176 a Abs. 4 1. Halbsatz StGB an-

genommen, der einen identischen Strafrahmen wie § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB

vorsieht. Da die Strafkammer jedoch die zugunsten des Angeklagten sprechen-

den Umstände bereits für die Annahme des minder schweren Falls angesetzt

hat, sie dementsprechend bei der konkreten Strafzumessung nur noch mit ge-

ringerem Gewicht bewertet werden konnten, kann sich ein Nachteil für den An-

geklagten daraus ergeben, dass die Strafmilderungsgründe bei Anwendung des

Strafrahmens des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB uneingeschränkt hätten berücksich-

tigt werden können. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass die Stra-

fe auf der fehlerhaften Annahme eines schweren sexuellen Missbrauchs für

diesen Fall beruht.

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3. Damit ist auch über die nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB angeordnete

Sicherungsverwahrung neu zu befinden, die die Strafkammer auf die in dieser

Sache verhängten Einzelstrafen von drei Jahren und zwei Jahren gestützt hat.

Der neue Tatrichter wird - sollte er wiederum die formellen Voraussetzungen

des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB bejahen - angesichts der weit zurückliegenden

einschlägigen Vortaten (Tatzeitraum 1989/1990) - das Vorliegen eines Hanges

und die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten, die die Strafkammer insbeson-

dere in Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern gesehen hat,

eingehender als bisher darzulegen haben.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Appl