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BGH Beschluss vom 07.09.2006 – 2 StR 276/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. September 2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 9. März 2006
1. a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexu-
ellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist,
b) im Einzelstrafausspruch im Fall II. 2 der Urteilsgründe,
im Gesamtstrafenausspruch und
im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwah-
rung, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen,
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-
ren (Einzelstrafen drei Jahre und zwei Jahre) verurteilt und die Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit
der Sachrüge in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im
Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Das Landgericht hat im Fall II. 2 der Urteilsgründe festgestellt, dass
der Angeklagte ein fünfjähriges Mädchen in ein Gebüsch lockte und es veran-
lasste, sein Geschlechtsteil zu entblößen und daran zu manipulieren, was er
sodann betrachtete.
Damit hat der im Jahre 2003 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vorbe-
strafte Angeklagte den Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB verwirklicht.
Hingegen scheidet die Annahme eines schweren sexuellen Missbrauchs von
Kindern nach § 176 a Abs. 1 StGB, der eine Tatbegehung nach § 176 Abs. 1
oder § 176 Abs. 2 StGB voraussetzt, aus. Der Schuldspruch war deshalb für
diesen Fall entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da dem
Angeklagten in der Hauptverhandlung ein Hinweis auf die Möglichkeit einer
Verurteilung nach § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB erteilt worden ist.
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2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der für diesen Fall
verhängten Einzelstrafe und damit auch der Gesamtstrafe. Zwar hat das Land-
gericht einen minder schweren Fall nach § 176 a Abs. 4 1. Halbsatz StGB an-
genommen, der einen identischen Strafrahmen wie § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB
vorsieht. Da die Strafkammer jedoch die zugunsten des Angeklagten sprechen-
den Umstände bereits für die Annahme des minder schweren Falls angesetzt
hat, sie dementsprechend bei der konkreten Strafzumessung nur noch mit ge-
ringerem Gewicht bewertet werden konnten, kann sich ein Nachteil für den An-
geklagten daraus ergeben, dass die Strafmilderungsgründe bei Anwendung des
Strafrahmens des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB uneingeschränkt hätten berücksich-
tigt werden können. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass die Stra-
fe auf der fehlerhaften Annahme eines schweren sexuellen Missbrauchs für
diesen Fall beruht.
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3. Damit ist auch über die nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB angeordnete
Sicherungsverwahrung neu zu befinden, die die Strafkammer auf die in dieser
Sache verhängten Einzelstrafen von drei Jahren und zwei Jahren gestützt hat.
Der neue Tatrichter wird - sollte er wiederum die formellen Voraussetzungen
des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB bejahen - angesichts der weit zurückliegenden
einschlägigen Vortaten (Tatzeitraum 1989/1990) - das Vorliegen eines Hanges
und die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten, die die Strafkammer insbeson-
dere in Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern gesehen hat,
eingehender als bisher darzulegen haben.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Appl