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BGH Beschluss vom 07.09.2006 – 2 StR 343/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 343/06

BESCHLUSS

vom

7. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 2006

gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-

richts gegen den Beschluss des Landgerichts Fulda vom 3. März

2006, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Fulda vom 10. Januar 2006 als unzulässig verworfen

worden ist, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

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Der Angeklagte hatte im Anschluss an die Verkündung des gegen ihn

ergangenen Urteils des Landgerichts Fulda vom 10. Januar 2006 auf Rechts-

mittel verzichtet, dennoch mit Schreiben vom 20. Januar 2006 selbst Revision

eingelegt. Durch Beschluss vom 3. März 2006 hat das Landgericht Fulda die

Revision als unzulässig, weil verspätet eingelegt, verworfen. Mit Schreiben vom

11. April 2006 hat der Angeklagte die Entscheidung des Revisionsgerichts be-

antragt, weil er sich im Nachhinein durch seinen Anwalt nicht gut vertreten füh-

le. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 21. August

2006 ausgeführt:

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"Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2

StPO ist verspätet und damit unzulässig. Der Beschluss des Landgerichts Fulda

vom 3. März 2006 ist am 7. April 2006 wirksam an den Angeklagten zugestellt

worden (Bl. 178 d.A.). Die einwöchige Frist nach § 346 Abs. 2 StPO war damit

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schon bei Eingang des Schreibens des Angeklagten am 19. April 2006 beim

Landgericht Fulda (vgl. Eingangsstempel Bl. 179 d.A.) verstrichen.

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Be-

schwerdeführer nicht gestellt. Umstände, die die Gewährung von Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand von Amts wegen nahelegen würden, sind nicht er-

sichtlich.

Dass im vorliegenden Fall keiner der in § 346 Abs. 1 StPO aufgeführten

Fälle, sondern vielmehr ein von dieser Vorschrift nicht erfasster - im übrigen

wirksamer - Rechtsmittelverzicht gegeben war und der Verwerfungsbeschluss

des Landgerichts somit nicht hätte ergehen dürfen, steht der Wirksamkeit die-

ses nicht rechtzeitig angefochtenen Beschlusses nicht entgegen."

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Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Appl