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BGH Beschluss vom 08.09.2006 – IV ZB 17/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 8. September 2006

beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der

1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 19. April

2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verwor-

fen.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird verwor-

fen.

3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von

Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren

wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer zur Zahlung rück-

ständiger Krankenversicherungsprämien verurteilt und seine Widerklage

abgewiesen. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 14. September

2005 zugestellt. Sein früherer Prozessbevollmächtigter legte am Abend

des 13. Oktober 2005, einem Donnerstag, per Telefax Berufung beim

Amtsgericht ein, das anderntags die Übersendung der Akten an das

Landgericht verfügte. Dort trafen sie am Montag, dem 17. Oktober 2005,

ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 19. April 2006

- dem Beschwerdeführer zugestellt am 24. April 2006 - verwarf das

Landgericht die Berufung als verspätet und lehnte eine Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ab.

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Wiederum beim Amtsgericht

legte der Beschwerdeführer am

19. Mai 2006 gegen den vorgenannten Beschluss "die gesetzlich mögli-

chen Rechtsmittel" ein. Über das Landgericht wurden die Akten dem

Bundesgerichtshof zugeleitet, wo sie am 31. Mai 2006 eintrafen. Mit Ver-

fügung vom 1. Juni 2006 - dem Beschwerdeführer zugegangen am

3. Juni 2006 - wurde auf den Ablauf der Frist zur Einlegung der hier al-

lein statthaften Rechtsbeschwerde und darauf hingewiesen, dass das

Rechtsmittel von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-

anwalt eingelegt werden müsse.

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Der Beschwerdeführer hat daraufhin Wiedereinsetzung gegen die

Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, ferner Pro-

zesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt. Er trägt

vor, sein früherer Prozessbevollmächtigter sei ins Ausland verzogen und

seit Januar 2006 nicht mehr erreichbar.

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II. Die Anträge haben keinen Erfolg.

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1. Die hier nach den §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

ZPO allein statthafte Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung verwer-

fenden Beschluss ist unzulässig (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Be-

schwerdeschrift ist weder innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1

Satz 1 ZPO beim Bundesgerichtshof eingegangen noch durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet

(§§ 575 Abs. 4, 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

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2. Das vom Beschwerdeführer ohne anwaltliche Hilfe verfasste

Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Beschwerdefrist

ist nicht in der nach den §§ 236 Abs. 1, 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 4

ZPO vorgeschriebenen Form erhoben und deshalb unzulässig. Die ver-

säumte Prozesshandlung, eine von einem beim Bundesgerichtshof zuge-

lassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Rechtsbeschwerdeschrift, hat der

Beschwerdeführer trotz des ihm mit Schreiben vom 1. Juni 2006 erteilten

Hinweises ebenfalls nicht innerhalb der am 3. Juli 2006 abgelaufenen

Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachgeholt.

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3. Das Prozesskostenhilfegesuch war schon deshalb zurückzuwei-

sen, weil der Beschwerdeführer entgegen § 117 Abs. 2 ZPO keine Anga-

ben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht

und sich insbesondere nicht des dafür vorgesehenen amtlichen Vor-

drucks bedient hat (§ 117 Abs. 4 ZPO).

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

AG Freudenstadt, Entscheidung vom 09.09.2005 - 5 C 253/05 -

LG Rottweil, Entscheidung vom 19.04.2006 - 1 S 176/05 -