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BGH Beschluss vom 12.09.2006 – 3 StR 321/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 321/06

BESCHLUSS

vom 12. September 2006 in der Strafsache gegen

wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2006 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Wie das Landgericht zutreffend ange- nommen hat, liegt ein Besitz von Betäubungsmitteln auch dann vor, wenn der Täter diese in seinem Körper transportiert.

Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert