Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.09.2006 – 3 StR 325/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. September 2006 in der Strafsache gegen

wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2006 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men- ge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert