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BGH Beschluss vom 12.09.2006 – 3 StR 328/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 328/06 vom 12. September 2006 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. September 2006 einstimmig be- schlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 8. Mai 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten B. , H. und Ö. - dieser neben der ausgeurteilten ge- fährlichen Körperverletzung - jeweils des besonders schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; vgl. BGHSt 48, 197) in Tateinheit mit Sichverschaffen von Betäubungsmitteln schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert