Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.09.2006 – 3 StR 333/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. September 2006 in der Strafsache gegen

wegen versuchter schwerer sexueller Nötigung in einem besonders schweren Fall u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2006 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange- klagte der versuchten besonders schweren sexuellen Nötigung in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert