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BGH Beschluss vom 12.09.2006 – 4 StR 279/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 279/06

BESCHLUSS

vom

12. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. September 2006 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Bielefeld vom 24. Februar 2006 im Strafausspruch mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-

brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbe-

fohlenen in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und in

zwei Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, sowie wegen se-

xuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer

Schutzbefohlenen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren

und drei Monaten verurteilt. Tatopfer war in allen Fällen die leibliche Tochter

des Angeklagten. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-

stützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch offensichtlich unbe-

gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat sie zum Strafausspruch Erfolg.

2

3

Die Begründung der Einzelstrafen hält rechtlicher Nachprüfung nicht

stand.

Die Strafkammer hat bei Bemessung sämtlicher Einzelstrafen zu Lasten

des Angeklagten gewertet, dass die "Mehrzahl und Abfolge der Taten (…) ein

nicht unbeträchtliches Maß an krimineller Energie und Rücksichtslosigkeit" be-

lege. Demgegenüber hält sie im Rahmen der Begründung der Gesamtfreiheits-

strafe dem Angeklagten den "recht engen zeitlichen und situativen Zusammen-

hang der Taten, in deren Abfolge mit hoher Wahrscheinlichkeit die Dynamik des

Geschehens die Hemmschwelle des Angeklagten herabgesetzt (habe)" zugute.

Diese Erwägungen sind nicht miteinander in Einklang zu bringen.

4

Ist, wie hier, bei der wiederholten Tatbegehung zum Nachteil desselben

Tatopfers die Hemmschwelle für die Begehung der späteren Taten - aus dem

Angeklagten nicht voll anzulastenden Gründen - von Tat zu Tat niedriger ge-

worden, so ist entgegen der Auffassung des Landgerichts die erneute Tatbege-

hung jedenfalls nicht ohne Weiteres Ausdruck einer sich steigernden rechts-

feindlichen Gesinnung oder einer erhöhten kriminellen Intensität (vgl. BGHR

StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 16). Ein gesteigertes Maß an krimineller Ener-

gie lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Abfolge der Taten herlei-

ten. Feststellungen, in welcher zeitlichen Reihenfolge der Angeklagte die Taten

beging, hat das Landgericht nicht zu treffen vermocht. Zu Gunsten des Ange-

klagten ist deshalb davon auszugehen, dass sich die schwerwiegenderen Vor-

fälle am Ende der Tatserie ereigneten, mithin zu einem Zeitpunkt, als die

Hemmschwelle des Angeklagten bereits herabgesetzt war.

5

Die Urteilsfeststellungen lassen nicht erkennen, dass sich das Landge-

richt dieser möglichen Wertungswidersprüche bewusst war. Es ist deshalb,

nicht zuletzt mit Blick auf die für die Taten des nicht vorbestraften, im Ermitt-

lungsverfahren teilgeständigen Angeklagten in den Fällen II. 1 bis 3, 6 und 7

verhängten, vergleichsweise hohen Einzelstrafen, nicht auszuschließen, dass

der gesamte Strafausspruch von dem Rechtsfehler beeinflusst ist. Die Strafen

müssen deshalb insgesamt neu zugemessen werden.

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible