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BGH Beschluss vom 12.09.2006 – 4 StR 297/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 297/06

BESCHLUSS

vom

12. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. September 2006 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Bochum - Auswärtige Strafkammer Recklinghausen - vom

6. Dezember 2005 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit

der Angeklagte wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe

verurteilt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an das Amtsgericht - Strafrichter - Recklinghausen zurück-

verwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen

wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von

sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das

Rechtsmittel hat Erfolg.

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1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Führens einer

Schusswaffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG hält rechtlicher Nach-

prüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte auf der nachträglichen

Geburtstagsfeier, die der damals 15-jährige Gastgeber in der elterlichen Woh-

nung veranstaltete, eine „silberfarbene Pistole“ bei sich, zeigte sie den aus-

nahmslos minderjährigen Gästen und händigte sie dem Gastgeber aus. Nach

Auffassung des Landgerichts handelte es sich um eine "Schreckschusspistole",

nämlich eine Schreckschusswaffe im Sinne der Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4

WaffG) Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1. 3, deren Führen gemäß § 2 Abs. 2 in

Verbindung mit Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 2 Unterabschnitt

3 Nr. 2. 1 erlaubnispflichtig ist (Kleiner Waffenschein). Die Urteilsausführungen

lassen eine revisionsrechtliche Nachprüfung dieser rechtlichen Wertung nicht

zu.

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Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten, der sich zu den

gegen ihm erhobenen Vorwürfen nicht eingelassen hat, lediglich auf die Bekun-

dungen der als Zeugen vernommenen Teilnehmer an der Geburtstagsfeier ge-

stützt. Vier dieser Zeugen haben zwar übereinstimmend ausgesagt, „dass es

sich um eine silberfarbene Pistole mit schwarzem Magazin gehandelt habe, die

der Angeklagte während der Party stolz herumgezeigt habe.“ Dies allein reicht

aber, zumal die Pistole nicht sichergestellt und damit weder in Augenschein

noch waffentechnisch begutachtetet werden konnte, für die Annahme, es habe

sich um eine Schreckschusswaffe gehandelt, nicht aus. Nach dem mitgeteilten

Ergebnis der Beweisaufnahme kann es sich vielmehr bei der Pistole auch um

eine nach Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1. 5

Satz 2 nicht als Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzes anzusehende

Nachbildung oder um eine hiervon nach Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG)

Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 ausgenommene Schusswaffe gehandelt ha-

ben, deren Führen nach Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 2 Un-

terabschnitt 2 Nr. 3. 3 auch dann erlaubnisfrei ist, wenn sie als getreue Nach-

ahmung einer Schusswaffe nicht vom Waffengesetz ausgenommen ist (sog.

Softair-Pistole).

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Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

2. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO

Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter – Reckling-

hausen zurück, da dessen Strafgewalt hier ausreicht.

3. Mit der Aufhebung der Verurteilung ist die als Beschwerde gemäß

§ 8 Abs. 3 StrEG aufzufassende sofortige Beschwerde (Bl. 186, 190 d.A.) ge-

genstandslos. Über die Frage einer etwaigen Entschädigung des Angeklagten

für die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird der neue Tatrichter zu

entscheiden haben.

Maatz RiBGH Prof. Dr. Kuckein ist Athing urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Maatz

Ernemann Sost-Scheible