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BGH Beschluss vom 12.09.2006 – 4 StR 297/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. September 2006 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Bochum - Auswärtige Strafkammer Recklinghausen - vom
6. Dezember 2005 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit
der Angeklagte wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe
verurteilt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an das Amtsgericht - Strafrichter - Recklinghausen zurück-
verwiesen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das
Rechtsmittel hat Erfolg.
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1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Führens einer
Schusswaffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG hält rechtlicher Nach-
prüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte auf der nachträglichen
Geburtstagsfeier, die der damals 15-jährige Gastgeber in der elterlichen Woh-
nung veranstaltete, eine „silberfarbene Pistole“ bei sich, zeigte sie den aus-
nahmslos minderjährigen Gästen und händigte sie dem Gastgeber aus. Nach
Auffassung des Landgerichts handelte es sich um eine "Schreckschusspistole",
nämlich eine Schreckschusswaffe im Sinne der Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4
WaffG) Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1. 3, deren Führen gemäß § 2 Abs. 2 in
Verbindung mit Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 2 Unterabschnitt
3 Nr. 2. 1 erlaubnispflichtig ist (Kleiner Waffenschein). Die Urteilsausführungen
lassen eine revisionsrechtliche Nachprüfung dieser rechtlichen Wertung nicht
zu.
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Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten, der sich zu den
gegen ihm erhobenen Vorwürfen nicht eingelassen hat, lediglich auf die Bekun-
dungen der als Zeugen vernommenen Teilnehmer an der Geburtstagsfeier ge-
stützt. Vier dieser Zeugen haben zwar übereinstimmend ausgesagt, „dass es
sich um eine silberfarbene Pistole mit schwarzem Magazin gehandelt habe, die
der Angeklagte während der Party stolz herumgezeigt habe.“ Dies allein reicht
aber, zumal die Pistole nicht sichergestellt und damit weder in Augenschein
noch waffentechnisch begutachtetet werden konnte, für die Annahme, es habe
sich um eine Schreckschusswaffe gehandelt, nicht aus. Nach dem mitgeteilten
Ergebnis der Beweisaufnahme kann es sich vielmehr bei der Pistole auch um
eine nach Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1. 5
Satz 2 nicht als Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzes anzusehende
Nachbildung oder um eine hiervon nach Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG)
Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 ausgenommene Schusswaffe gehandelt ha-
ben, deren Führen nach Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 2 Un-
terabschnitt 2 Nr. 3. 3 auch dann erlaubnisfrei ist, wenn sie als getreue Nach-
ahmung einer Schusswaffe nicht vom Waffengesetz ausgenommen ist (sog.
Softair-Pistole).
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Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
2. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO
Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter – Reckling-
hausen zurück, da dessen Strafgewalt hier ausreicht.
3. Mit der Aufhebung der Verurteilung ist die als Beschwerde gemäß
§ 8 Abs. 3 StrEG aufzufassende sofortige Beschwerde (Bl. 186, 190 d.A.) ge-
genstandslos. Über die Frage einer etwaigen Entschädigung des Angeklagten
für die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird der neue Tatrichter zu
entscheiden haben.
Maatz RiBGH Prof. Dr. Kuckein ist Athing urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Maatz
Ernemann Sost-Scheible