Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.09.2006 – X ZR 91/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2006

durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die

Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Mai 2003 wird

auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte hat im Formblatt ErgAng VOB (Erg 2001) die Angabe

von DM-Beträgen und diese auch nur für den Fall der Beschäfti-

gung von ausländischen Arbeitnehmern bei der Abwicklung des

ausgeschriebenen Auftrags gefordert. Da nicht festgestellt ist, dass

hierbei ausländische Arbeitnehmer beschäftigt werden sollten, hat

es die Klägerin nicht unterlassen, geforderte Angaben zu machen.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Streitwert: 60.076,80 €.

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.11.2001 - 3 O 4800/00 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.05.2003 - 4 U 63/02 -