BGH Beschluss vom 12.09.2006 – X ZR 91/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2006
durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die
Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Mai 2003 wird
auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte hat im Formblatt ErgAng VOB (Erg 2001) die Angabe
von DM-Beträgen und diese auch nur für den Fall der Beschäfti-
gung von ausländischen Arbeitnehmern bei der Abwicklung des
ausgeschriebenen Auftrags gefordert. Da nicht festgestellt ist, dass
hierbei ausländische Arbeitnehmer beschäftigt werden sollten, hat
es die Klägerin nicht unterlassen, geforderte Angaben zu machen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Streitwert: 60.076,80 €.
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.11.2001 - 3 O 4800/00 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.05.2003 - 4 U 63/02 -