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BGH Beschluss vom 13.09.2006 – 2 ARs 387/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 387/06 2 AR 225/06

BESCHLUSS

vom

13. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges hier: Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO

Az.: 1483 Js 13213/05 Staatsanwaltschaft Hannover Az.: 16 Js 26785/02 Staatsanwaltschaft Hildesheim Az.: 33 a 15/06 Landgericht Hannover

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 13. September 2006 beschlossen:

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe:

1

2

Die Generalbundesanwältin hat folgende Stellungnahme abgegeben:

"Für eine Gerichtsstandsbestimmung hinsichtlich des Wiederaufnahme-

antrags des Verurteilten vom 22. März bzw. 3. Juli 2006 durch den Bundesge-

richtshof ist - unabhängig davon, ob § 13a StPO überhaupt die Möglichkeit für

eine solche Entscheidung in diesem Fall hätte bieten können - schon deshalb

kein Raum, weil das Landgericht Hannover seine Zuständigkeit angenommen

und mit Beschluss vom 4. August 2006 über den Antrag bereits entschieden

hat."

3

Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Appl