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BGH Beschluss vom 13.09.2006 – 2 ARs 387/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges hier: Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO
Az.: 1483 Js 13213/05 Staatsanwaltschaft Hannover Az.: 16 Js 26785/02 Staatsanwaltschaft Hildesheim Az.: 33 a 15/06 Landgericht Hannover
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 13. September 2006 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe:
1
2
Die Generalbundesanwältin hat folgende Stellungnahme abgegeben:
"Für eine Gerichtsstandsbestimmung hinsichtlich des Wiederaufnahme-
antrags des Verurteilten vom 22. März bzw. 3. Juli 2006 durch den Bundesge-
richtshof ist - unabhängig davon, ob § 13a StPO überhaupt die Möglichkeit für
eine solche Entscheidung in diesem Fall hätte bieten können - schon deshalb
kein Raum, weil das Landgericht Hannover seine Zuständigkeit angenommen
und mit Beschluss vom 4. August 2006 über den Antrag bereits entschieden
hat."
3
Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Appl