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BGH Beschluss vom 13.09.2006 – 2 StR 267/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 267/06

BESCHLUSS

vom

13. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO

am 13. September 2006 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Gera vom 20. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat;

jedoch wird der Tenor dahin ergänzt, dass die von dem Angeklag-

ten in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im

Verhältnis 1:1 auf die gegen ihn verhängte Strafe angerechnet

wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in Frankreich in Aus-

lieferungshaft. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat es das Landgericht aus-

weislich der Urteilsgründe (UA 62) versäumt, bereits im Urteilstenor (vgl. BGHSt

27, 287, 288) zu bestimmen, dass die von dem Angeklagten in Frankreich erlit-

tene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die hier erkannte Freiheitsstrafe

anzurechnen ist. Dies holt der Senat nach.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Appl