BGH Beschluss vom 13.09.2006 – IV ZR 111/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. September
2006 durch den Vorsitzenden, Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Hamm vom 21. März 2005 wird zurückgewiesen,
weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzli-
che Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO). Dass die Beklagte dem Grunde nach vom
Kläger die Zahlung von 7.957,77 € habe fordern können,
konnte das Berufungsgericht jedenfalls für unstreitig halten,
u.a. weil der Kläger einen Anspruch der Beklagten auf die-
sen Betrag aus § 812 BGB unter Darlegung der maßgebli-
chen Tatsachen in seiner Berufungsbegründung ausdrück-
lich eingeräumt hatte (GA 137 f.). Die Meinung des Klägers,
dieser Gegenanspruch habe sich, weil er den Betrag an
das Finanzamt abgeführt habe, vor dessen Rückzahlung
auf die Abtretung seines Erstattungsanspruchs gegen das
Finanzamt beschränkt, trifft nicht zu (vgl. BVerwG NJW
1992, 328, 329 f.; BGHZ 125, 83, 90; MünchKomm-BGB/
Lieb, 4. Aufl. § 818 Rdn. 92 Fn. 231; Palandt/Sprau, BGB
65. Aufl. § 818 Rdn. 39). Von einer weiteren Begründung
wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 72.975 €
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 12.03.2004 - 1 O 260/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.03.2005 - 8 U 78/04 -