Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.09.2006 – IV ZR 111/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. September

2006 durch den Vorsitzenden, Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,

Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Hamm vom 21. März 2005 wird zurückgewiesen,

weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzli-

che Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO). Dass die Beklagte dem Grunde nach vom

Kläger die Zahlung von 7.957,77 € habe fordern können,

konnte das Berufungsgericht jedenfalls für unstreitig halten,

u.a. weil der Kläger einen Anspruch der Beklagten auf die-

sen Betrag aus § 812 BGB unter Darlegung der maßgebli-

chen Tatsachen in seiner Berufungsbegründung ausdrück-

lich eingeräumt hatte (GA 137 f.). Die Meinung des Klägers,

dieser Gegenanspruch habe sich, weil er den Betrag an

das Finanzamt abgeführt habe, vor dessen Rückzahlung

auf die Abtretung seines Erstattungsanspruchs gegen das

Finanzamt beschränkt, trifft nicht zu (vgl. BVerwG NJW

1992, 328, 329 f.; BGHZ 125, 83, 90; MünchKomm-BGB/

Lieb, 4. Aufl. § 818 Rdn. 92 Fn. 231; Palandt/Sprau, BGB

65. Aufl. § 818 Rdn. 39). Von einer weiteren Begründung

wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 72.975 €

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Arnsberg, Entscheidung vom 12.03.2004 - 1 O 260/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 21.03.2005 - 8 U 78/04 -